Rz. 14
Nach ihren historisch gewachsenen Berufsbildern und der Verkehrsanschauung betreiben die freien Berufe, Wissenschaftler und Künstler kein Gewerbe. Eine Definition der freien Berufe ist aus § 1 Abs. 2 PartGG und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bekannt. Dieser aus dem Steuerrecht herrührende Katalog gilt allerdings nicht für den handelsrechtlichen Gewerbebegriff. So sind etwa Ingenieure, insbesondere aus dem EDV-Bereich, Angehörige der freien Berufe im Sinne der § 1 Abs. 2 PartGG und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, können aber dennoch ein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne betreiben.[24] Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer leicht. An einigen Stellen hilft jedoch das Gesetz. Bestimmten freien Berufen wird ausdrücklich die Gewerbeeigenschaft abgesprochen.
Beispiele
Rechtsanwälte (§ 2 Abs. 2 BRAO),[25] Patentanwälte (§ 2 Abs. 2 PAO), Notare (§ 2 Satz 3 BNotO), Wirtschaftsprüfer (§ 1 Abs. 2 WPO),[26] Steuerberater (§ 32 Abs. 2 StBerG),[27] Architekten,[28] Ärzte (§ 1 Abs. 2 BÄO),[29] Zahnärzte (§ 1 Abs. 4 ZHG), Tierärzte, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.[30]
Rz. 15
Keine Freiberufler sind dagegen z.B. Apotheker,[31] Heilpraktiker,[32] Krankengymnasten, Masseure, Treuhänder, Werbeberater, Auktionatoren, Softwareentwickler[33] oder Fahrlehrer.[34]
Bei gemischten Betrieben, die teils freiberuflich, teils gewerblich geführt werden, z.B. Arztpraxis mit angeschlossenem Kurbetrieb, kommt es auf das Gesamtbild an. Je nachdem können auch Freiberufler Gewerbetreibende i.S.d. § 1 HGB sein. Hier ist vieles umstritten. Privatschulen werden teilweise als Gewerbe eingeordnet.[35] Ebenso sollen Krankenhäuser gewerblich tätig sein.[36]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen