Rz. 14

Nach ihren historisch gewachsenen Berufsbildern und der Verkehrsanschauung betreiben die freien Berufe, Wissenschaftler und Künstler kein Gewerbe. Eine Definition der freien Berufe ist aus § 1 Abs. 2 PartGG und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bekannt. Dieser aus dem Steuerrecht herrührende Katalog gilt allerdings nicht für den handelsrechtlichen Gewerbebegriff. So sind etwa Ingenieure, insbesondere aus dem EDV-Bereich, Angehörige der freien Berufe im Sinne der § 1 Abs. 2 PartGG und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, können aber dennoch ein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne betreiben.[24] Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer leicht. An einigen Stellen hilft jedoch das Gesetz. Bestimmten freien Berufen wird ausdrücklich die Gewerbeeigenschaft abgesprochen.

 

Beispiele

Rechtsanwälte (§ 2 Abs. 2 BRAO),[25] Patentanwälte (§ 2 Abs. 2 PAO), Notare (§ 2 Satz 3 BNotO), Wirtschaftsprüfer (§ 1 Abs. 2 WPO),[26] Steuerberater (§ 32 Abs. 2 StBerG),[27] Architekten,[28] Ärzte (§ 1 Abs. 2 BÄO),[29] Zahnärzte (§ 1 Abs. 4 ZHG), Tierärzte, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.[30]

 

Rz. 15

Keine Freiberufler sind dagegen z.B. Apotheker,[31] Heilpraktiker,[32] Krankengymnasten, Masseure, Treuhänder, Werbeberater, Auktionatoren, Softwareentwickler[33] oder Fahrlehrer.[34]

Bei gemischten Betrieben, die teils freiberuflich, teils gewerblich geführt werden, z.B. Arztpraxis mit angeschlossenem Kurbetrieb, kommt es auf das Gesamtbild an. Je nachdem können auch Freiberufler Gewerbetreibende i.S.d. § 1 HGB sein. Hier ist vieles umstritten. Privatschulen werden teilweise als Gewerbe eingeordnet.[35] Ebenso sollen Krankenhäuser gewerblich tätig sein.[36]

[24] BayObLG, NZG 2002, 718, 719; vgl. a. K. Schmidt, Handelsrecht, § 9 Rn 23.
[25] BGHZ 72, 287; s.a. BGH, 18.7.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10; AGH Bayern, 15.11.2010 – I – 1/10.
[26] BGHZ 94, 69.
[27] BGHZ 72, 324; s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, StBW 2012, 330.
[29] BGHZ 33, 325; 86, 320; OLG Nürnberg, NJW 1973, 1414.
[30] BGHZ 97, 245.
[31] BGH, NJW 1983, 2086; NZG 2017, 1226 Rn 13.
[32] LG Tübingen, NJW 1983, 2093.
[33] Hopt/Merkt, HGB, § 1 Rn 19; a.A. Maier, NJW 1986, 1909.
[34] Vgl. Hopt/Merkt, HGB, § 1 Rn 19.
[35] K. Schmidt, Handelsrecht, § 9 Rn 24; a.A. Canaris, Handelsrecht, § 2 Rn 11.
[36] OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1120; a.A. Canaris, Handelsrecht, § 2 Rn 11.

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