1. Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Rz. 26
Ebenso wie der Beginn der Kaufmannseigenschaft wird die Beendigung des Handelsgewerbes nicht durch die Eintragung im Handelsregister (Löschung) ausgelöst. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Betriebsaufgabe oder Umstellung auf eine Tätigkeit, die kein Gewerbe ist. Mit der endgültigen Einstellung des Gewerbebetriebes erlischt die Firma kraft Gesetzes. Die Löschung im Register ist nicht Erfordernis des Erlöschens. Das Erlöschen der Firma ist aber gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Rz. 27
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 1.2: Handelsregisteranmeldung des Erlöschens der Firma (Geschäftsaufgabe)
UR-Nr. _________________________/20_________________________
Amtsgericht _________________________
– Handelsregister –
Zum Handelsregister des Amtsgerichts _________________________, HR A _________________________
_________________________“ mit dem Sitz in _________________________
Ich melde zur Eintragung in das Handelsregister an:
Die Firma ist erloschen.
Das unter dieser Firma bisher betriebene Geschäft wurde aufgegeben.
_________________________, den _________________________
(Anm.: Beglaubigungsvermerk wie unter Rdn 25)
Hinweis
Notarkosten: Die Anmeldung des Erlöschens der Firma ist eine spätere Anmeldung i.S.d. § 105 Abs. 4 GNotKG. Für diese beträgt der Geschäftswert gem. § 105 Abs. 4 Nr. 4 GNotKG 30.000,00 EUR. Bei Fertigung des Entwurfs durch den Notar, fällt eine Gebühr von 0,5 nach KV 21201 Nr. 5, 24102 GNotKG und die XML-Gebühr (KV 22114) an.
Registergebühren: Für die Eintragung des Erlöschens der Firma werden nach Vorbem. 1 Abs. 4 GV HRegGebV keine Gebühren erhoben.
2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
Rz. 28
Fällt ein Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB später auf ein kleingewerbliches Niveau zurück, war zuvor aber nicht im Handelsregister eingetragen, so entfällt ohne weiteres seine Kaufmannseigenschaft. Zu differenzieren ist, wenn der Kaufmann aufgrund der Anmeldung seiner Firma nach §§ 29, 1 Abs. 2 HGB im Handelsregister eingetragen ist. Er kann entweder das Erlöschen seiner Firma anmelden (a)) oder seine Eintragung bestehen lassen (b)).
a) Erlöschen der Firma
Rz. 29
Sofern der Kaufmann im Handelsregister auf Grundlage seiner Eintragungspflicht nach §§ 29, 1 HGB eingetragen war, kann er das Erlöschen der Firma zum Handelsregister anmelden, wenn er auf das kleingewerbliche Niveau zurückgefallen ist. Mit der Löschung verliert er seine Kaufmannseigenschaft (§ 2 Satz 3 HGB analog).
Rz. 30
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 1.3: Handelsregisteranmeldung des Erlöschens der Firma (Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau)
UR-Nr. _________________________/20_________________________
Amtsgericht _________________________
– Handelsregister –
Zum Handelsregister des Amtsgerichts _________________________, HR A _________________________
_________________________“ mit dem Sitz in _________________________
Ich melde zur Eintragung in das Handelsregister an:
Die Firma ist erloschen.
Der Geschäftsbetrieb erfordert nach Art und Umfang keine kaufmännische Einrichtung mehr.
_________________________, den _________________________
(Anm.: Beglaubigungsvermerk wie Rdn 25)
Hinweis
Gem. § 35 HRV kann auf Antrag des Inhabers des Gewerbebetriebes der Grund der Löschung (Nichterfordernis eines nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes) in der Bekanntmachung angegeben werden.
Kosten: Es gilt für die Notar- und Gerichtskosten das unter Rdn 27 Gesagte.
b) Bestehenlassen der Eintragung
Rz. 31
Von der Anmeldung des Erlöschens der Firma kann der Unternehmer aber auch absehen und in Ausübung der Eintragungsoption nach § 2 HGB die Firma bestehen lassen. Er muss seine Wahl durch eine materiell-rechtliche Erklärung zum Ausdruck bringen. Denn in einer auf §§ 29, 1 HGB gestützten Erklärung liegt grds. kein gleichzeitiger Antrag nach § 2 HGB. Die Tatbestände sind strukturverschieden. §§ 29, 1 HGB ist eine Pflichtanmeldung, § 2 verkörpert dagegen ein freiwilliges Wahlrecht. Stellt der Gewerbetreibende den materiellen Antrag nicht, wird das Registergericht das Löschungsverfahren einleiten. Widerspricht der Unternehmer der Amtslöschung, ist hierin eine Ausübung seiner Option zu sehen. Er ist dann Kaufmann kraft Eintragung gem. § 2 HGB. Solange der Unternehmer im Handelsregister ohne Ausübung der Option eingetragen ist, beruht seine Kaufmannseigenschaft nach herrschender Meinung zumindest auf § 5 HGB.
Sofern das Registergericht über die nachträgliche Ausübung des Wahlrechts nach § 2 HGB informiert werden soll, dürfte eine formlose Mitteilung an das Registergericht auf Bestehenlassen der Eintragung genügen. Hierin ist insbesondere kein formbedürftiger Antrag nach § 12 HGB zu sehen, da solche nur "zur Eintragung" zu erklären sind, hier aber das Bestehenlassen einer erfolgten Eintragung angezeigt ist. Ohnehin ist kein formbedürftiger Antrag, sondern nur die materielle Erklärung notwendig. Eine Registergebühr entsteht jedenfalls beim bloßen Bestehe...