1. Form der Kündigung
Rz. 45
Seit Inkrafttreten des § 623 BGB zum 1.5.2000 bedarf jede Kündigung der Schriftform. § 623 BGB gilt sowohl für die arbeitgeber- als auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung. Er gilt für alle Kündigungen, somit auch für die außerordentliche Kündigung. Keine Geltung entfaltet § 623 BGB demgegenüber für Teilkündigungen oder Änderungen von Arbeitsbedingungen im Rahmen des zulässigen Widerrufsvorbehaltes (vgl. Rdn 41). Denn § 623 BGB richtet sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Keine Anwendung findet § 623 BGB auch auf die Beendigung sonstiger Dienstverhältnisse, z.B. das eines GmbH-Geschäftsführers. Neben die Formvorschrift des § 623 BGB treten gesetzliche Formzwänge (§ 33 Abs. 3 BBiG), tarifliche Formzwänge (§ 57 BAT; der TVÖD enthält keine besondere Vorschrift hierzu) und betriebsverfassungsrechtliche Formvorschriften. In Arbeitsverträgen, die zumindest zur mehrfachen Verwendung bestimmt und vorformuliert sind, hindert § 309 Nr. 13 BGB eine strengere Formvorschrift als § 623 BGB. Neben der Formvorschrift des § 623 BGB ist insbesondere die Formvorschrift des § 22 Abs. 3 BBiG zu beachten. Hiernach muss eine Kündigung im Berufsausbildungsverhältnis zwingend schriftlich erfolgen.
Rz. 46
Die Anforderungen an die Schriftform ergeben sich aus § 126 Abs. 1 BGB. Demgemäß muss das Kündigungsschreiben vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Mit seinen zusätzlichen Funktionen, der Identitätsfunktion, der Echtheitsfunktion und der Verifikationsfunktion schützt die Schriftform des § 623 BGB vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird, hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann. Das Schriftformerfordernis erfordert lediglich, dass die Urkunde durch den Aussteller unterschrieben ist. Nicht erforderlich, aber natürlich auch nicht hinderlich ist, dass die gesamte Urkunde handschriftlich verfasst ist.
Rz. 47
Die Unterschrift muss unterhalb des Textes stehen und somit den eigentlichen Kündigungstext räumlich abschließen. Sie muss allein aufgrund der Unterschrift selber die Person des Ausstellers des Kündigungsschreibens hinreichend erkennbar machen. Die Unterzeichnung mit einer Paraphe oder mit Initialen reicht deshalb nicht aus. Indes bedarf es keiner Lesbarkeit des Namens. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren. Ferner ist für die Einhaltung der Schriftform erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen.
Rz. 48
Grundsätzlich ist eine Vertretung bei Abgabe der Kündigungserklärung zulässig. Bei der Unterzeichnung eines Kündigungsschreibens muss der Bevollmächtigte das Vertretungsverhältnis zum Ausdruck bringen, was z.B. durch Voranstellung eines die Vertretung anzeigenden Zusatzes wie "i.V." geschehen kann, und erkennen lassen, dass er mit Vertretungswillen handelt. Stellt der Bevollmächtigte seiner Unterschrift hingegen das Kürzel "i.A." voran, kann dies unter Umständen zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn nicht aus den Umständen erkennbar ist, dass in Wirklichkeit eine Vertretung gewollt war. Denn durch den Zusatz i.A. wird ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen. Bei einem solchen Verhältnis handelt der Auftragnehmer nicht im eigenen, sondern im fremden Namen. Dies führt aber dazu, dass das gesetzliche Schriftformerfordernis, das vom Auftraggeber = Arbeitgeber zu beachten ist, von vornherein nicht erfüllt werden kann. Nicht umfasst von der Schriftform ist die Erteilung der Vollmacht. Diese kann gem. § 167 Abs. 2 BGB formlos erteilt werden. Wird sie aber nicht in verkörperter Form im Original bei Ausspruch der Kündigung vorgelegt, droht die Zurückweisung nach § 174 BGB (siehe hierzu Rdn 23 ff.).
Rz. 49
Bei der Kündigung durch eine juristische Person muss das zur Vertretung berechtigte Organ unterzeichnen, bei der GmbH der oder die vertretungsberechtigten Geschäftsführer. Im Falle der Kündigung durch eine GbR müssen jedenfalls dann, wenn in dem Kündigungsschreiben einer GbR alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt sind, zur Wahrung der Schriftform alle GbR-Gesellschafter unterzeichnen oder sich mit Vertretungsvermerk vertreten lassen. Unterzeichne nämlich nur ein Teil der GbR-Gesellschafter, so das BAG, enthalte die Kündigungserklärung keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handele, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist. Wird das Kün...