Rz. 29

Die Kontaktaufnahme des Anwaltes zu einem Anzeigewilligen mit dem Ziel, diesen von dem Vorhaben abzubringen, den Mandanten anzuzeigen, ist unbestritten zulässig.[6]

 

Rz. 30

Der Anwalt darf einem aussageverweigerungsberechtigten Zeugen zur Aussageverweigerung raten oder gar durch Zureden auf ihn einwirken (BGH NJW 1957, 1808; BGHSt 10, 393), einen zur Falschaussage Bereiten dagegen noch nicht einmal benennen (BGH NJW 1983, 2712), geschweige denn einen Vereidigungsantrag stellen. Tut er dies dennoch, macht er sich einer Beihilfe zum Meineid strafbar, einem Verbrechen, das noch nicht einmal eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO zuließe.

 

Rz. 31

 

Achtung

Der Anwalt, der auf einen Zeugen einwirkt, die Anzeige zurückzunehmen und zu erklären, es sei alles nur ein "Dummejungenstreich" gewesen, ist wegen Strafvereitelung gem. § 258 StGB nur dann zu bestrafen, wenn er weiß, dass die Anzeige zu Recht erstattet worden ist und er in der Absicht tätig wird, seinen Mandanten der Bestrafung zu entziehen.

Dabei reicht es nicht aus, dass der Verteidiger die Richtigkeit der gegen seinen Mandanten erhobenen Anzeige lediglich für möglich hält (OLG Düsseldorf StraFo 1998, 119).

 

Rz. 32

Ein Verstoß kann sogar zum Ausschluss aus der Anwaltschaft führen, denn in der Regel ist ein Rechtsanwalt, der wegen eines Aussagedeliktes bestraft werden musste, untragbar (BGH BRAK-Mitt 1991, 229). Hierauf ist deshalb so eindringlich hinzuweisen, weil Laien - und zuweilen auch Anwälte - in Bezug auf Aussagedelikte nicht immer ein ausreichendes Unrechtsbewusstsein entwickeln. Nach einer abzulehnenden älteren Entscheidung des BGH (MDR 1957, 267) soll sich der Verteidiger bereits dann strafbar machen, wenn er - ohne einzugreifen - eine falsche Zeugenaussage zulässt.

[6] Krekeler, NStZ 1989, 150.

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