Rz. 22

Erteilt der Anwalt, um eine aufdringliche Ermittlungstätigkeit zu unterbinden, schon im Voraus sämtlichen Polizeibeamten der ermittelnden Dienststelle Hausverbot, ist dies - auch aus standesrechtlicher Sicht - nicht zu beanstanden.

 

Rz. 23

In Verkehrssachen wird das eigentlich vorgeschriebene Gegenüberstellungsverfahren zumeist nicht durchgeführt. Es besteht deshalb die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass ein Zeuge den Angeklagten als Täter identifiziert, so wie er jeden anderen auf der Anklagebank Sitzenden als Täter bezeichnet hätte.

 

Rz. 24

Kommt es auf die Frage an, ob der Mandant als Täter zu identifizieren ist, muss der Verteidiger rechtzeitig reagieren. Er darf dem Mandanten raten, sein Aussehen zu verändern (OLG Karlsruhe StV 1991, 519). Ebenso zulässig ist es, bereits im Ermittlungsverfahren Fotografien einzureichen, auf denen sein Mandant mit verändertem Aussehen abgebildet ist.

 

Rz. 25

Findet die Hauptverhandlung statt, ohne dass vorher eine Gegenüberstellung durchgeführt wurde, besteht die Gefahr, dass ein Zeuge den Mandanten nur deshalb als Täter identifiziert, weil er ihn als Angeklagten erkannt hat. Um dies zu verhindern, sind Richter fast immer bereit zuzulassen, dass der Angeklagte neben seinem Verteidiger Platz nimmt und der Verteidiger keine Robe trägt.

 

Rz. 26

Höchst bedenklich wäre es, wenn sich der Anwalt an dem Versuch beteiligte, die Zeugen in die Irre zu führen, z.B. dadurch, dass Anwalt und Angeklagter mehrfach an den vor dem Sitzungssaal wartenden Zeugen vorbeigehen und der Angeklagte Robe und Aktenkoffer trägt.

 

Rz. 27

 

Tipp

Einzelheiten zu Kennzeichenanzeigen (siehe § 10 Rdn 25 ff.).

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