I. Datenerfassung
Rz. 1
Die Bearbeitung verkehrsunfallrechtlicher Mandate stellt anwaltliches "Massengeschäft" dar. Sie führt nur dann zu einem wirtschaftlichen Erfolg, wenn der zur Abwicklung des Mandats erforderliche Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zu den daraus erzielten Gebühreneinnahmen steht.
1. Grundsätze der Datenerfassung
Rz. 2
Die Effizienz der Mandatsbearbeitung hängt davon ab, ob es dem Bearbeiter gelingt,
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den Kontakt zum Mandanten auf ein Minimum zu reduzieren, |
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die Akten optimal zu organisieren, |
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wiederkehrende Arbeitsabläufe zu standardisieren, |
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als Gedankenstütze Checklisten zu erarbeiten und |
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Routinearbeiten so weit wie möglich auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros zu delegieren. |
Rz. 3
Die Bewertung anwaltlicher Dienstleistungen ist nicht nur vom Ausgang des Mandats, sondern auch wesentlich von der persönlichen Beziehung zum Mandanten abhängig. Mandantengespräche gehören deshalb unweigerlich zum täglichen Geschäft. Der dadurch verursachte zeitliche Aufwand sollte im eigenen Interesse und zur Förderung der Effizienz der Mandatsabwicklung auf ein Minimum reduziert werden. Hierzu sollte vor dem Beginn der Bearbeitung eines Mandats individuell geprüft werden,
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ob ein Mandantentermin tatsächlich erforderlich ist und, wenn ja, |
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wann er stattfinden soll. |
Rz. 4
Entgegen weit verbreiteter Auffassung muss nicht jeder Bearbeitung eines Mandats in einer Verkehrsunfallangelegenheit ein persönliches Gespräch mit dem anwaltlichen Berater vorausgehen. Erfahrungen zeigen, dass mehr als die Hälfte aller verkehrsunfallrechtlichen Mandate mit dem Mandanten telefonisch abgewickelt werden können. Die Entwicklung zeigt ferner, dass es der Mandant häufig auch bevorzugt, die Angelegenheit via Telefon, Fax und E-Mail abzuwickeln und nicht extra einen Termin beim Anwalt vereinbaren möchte. Insbesondere da der Unfallgeschädigte mit Werkstatt, Sachverständigem, Mietwagen, eigener Versicherung etc. bereits zeitlich eingespannt ist.
Praktisch erfordert dies, dass im Rahmen eines Telefonats mit dem Mandanten sämtliche relevanten Informationen in Erfahrung gebracht werden. Eine unverzichtbare Hilfe hierfür stellen entsprechende Checklisten dar.
2. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Rz. 5
Achtung bei einer Einstufung als Fernabsatzvertrag: Mit Urteil vom 23.11.2017 hat der BGH entschieden, dass auch Anwaltsverträge widerrufen werden können, wenn der Vertrag als Fernabsatzvertrag geschlossen wurde. Denn Anwaltsverträge sind Verträge über die Erbringung einer Dienstleistung und können als solche den Regeln über Fernabsatzverträge unterworfen sein. Dabei geht der BGH davon aus, dass dem Verbraucher bei einem mit Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Anwaltsvertrag ein Widerrufsrecht nur dann nicht zusteht, sofern der Anwalt darlegen und beweisen kann, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines Fernabsatzsystems erfolgt ist.
Dafür genügt es allerdings nicht, dass der Rechtsanwalt als Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen über seine Dienstleistungen und seine Kontaktdaten zur Verfügung stellt. Ebenso wenig könnte bei einem Rechtsanwalt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem bejaht werden, wenn dieser lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, etwa einen Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Rechtsanwalt bzw. die Kanzlei sich – wie im Fall des BGH – zur Vertragsanbahnung und dem -abschluss eines auf den überregionalen Massenumsatz ausgerichteten Strukturvertriebs (ggf. auch eines Fremdanbieters) bedient und darüber hinaus auch die Beratungsleistungen selbst standardisiert, distanziert und unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abwickelt. Dann ist dem Mandanten vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung zu erteilen.
Rz. 6
Muster 1.1: Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen
Muster 1.1: Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen
Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht als Verbraucher, binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Der Widerruf ist zu richten an:
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Er muss mittels einer eindeutigen Erklärung wie einem Brief oder einer E-Mail über Ihren Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegange...