Rz. 60
Die für die tägliche Verkehrsunfallbearbeitung zentrale und annähernd unverzichtbare Information ist die über den Kfz-Haftpflichtversicherer des gegnerischen Unfallfahrzeugs. Wie bereits dargelegt sollte die gesamte Schadensabwicklung grundsätzlich über den Kfz-Haftpflichtversicherer erfolgen.
Rz. 61
Der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer lässt sich auf einfachem Wege über den sog. Zentralruf der Autoversicherer ermitteln. Der Zentralruf der Autoversicherer ist die staatliche Auskunftsstelle zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen in Deutschland und dem europäischen Ausland. Er hilft auch bei Unfällen mit ausländischen Verkehrsteilnehmern in Deutschland.
Rz. 62
Hierbei bestehen insbesondere die beiden nachfolgend genannten Wege der Kontaktaufnahme:
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Der Zentralruf der Autoversicherer besitzt die bundesweite (gebührenfreie) Rufnummer 0800 – 250 2600. |
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Ein Mailformular für Anfragen befindet sich auf der Homepage unter der Internetadresse www.gdv-dl.de. Das Onlineformular findet sich derzeit unter www.zentralruf.de. |
Rz. 63
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Um über den Zentralruf der Autoversicherer den Kfz-Haftpflichtversicherer des gegnerischen Unfallfahrzeugs ermitteln zu können, müssen ihm in jedem Fall das Kennzeichen, ggf. auch Fahrzeugtyp des gegnerischen Unfallfahrzeugs und Datum des Verkehrsunfalls, wenn möglich auch Name, Vorname und Wohnort des Halters mitgeteilt werden. |
Rz. 64
Sollte ausnahmsweise direkt mit dem Fahrer bzw. Halter die Korrespondenz geführt werden müssen, bietet sich das nachfolgende Formular an:
Muster 1.5: Schreiben an den gegnerischen Halter
Muster 1.5: Schreiben an den gegnerischen Halter
Herrn/Frau
_________________________
Verkehrsunfall vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte/r Frau/Herr _________________________,
ausweislich der in Kopie beigefügten Vollmacht vertrete ich die Interessen des Herrn _________________________ aus _________________________. Mein Mandant ist Eigentümer des Pkw _________________________ mit dem amtlichen Kennzeichen _________________________. Am _________________________ wurde das Fahrzeug meines Mandanten in _________________________ in einen Unfall verwickelt. Unfallverursacher war der Fahrer des Pkw _________________________ mit dem amtlichen Kennzeichen _________________________.
Nach den mir vorliegenden Informationen waren Sie zum Unfallzeitpunkt Halter/Fahrer des vorbezeichneten Fahrzeugs. Demgemäß besitzt mein Mandant aus Anlass des Unfallereignisses Ansprüche auf Schadensersatz gegen Sie.
Ich beabsichtige, die Ansprüche meines Mandanten unmittelbar gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer für Ihr Fahrzeug abzuwickeln. Hierfür bitte ich um die Benennung des betreffenden Unternehmens sowie der Versicherungsscheinnummer.
Für die Beantwortung meines Schreibens habe ich mir eine Frist bis zum
_________________________ (1-Wochen-Frist)
notiert. Sollte ich von Ihnen bis dahin keine Rückantwort erhalten, werde ich die Ansprüche meines Mandanten unmittelbar gegen Sie geltend machen und erforderlichenfalls zwangsweise durchsetzen. Dies sollten Sie im eigenen Interesse vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Rz. 65
Ist der Kfz-Haftpflichtversicherer erst einmal ermittelt, ist bereits eine wesentliche Hürde im Rahmen der Datenermittlung für die Verkehrsunfallbearbeitung genommen. Nunmehr sollte dem Versicherer die weitere Schadensbearbeitung erleichtert werden, um dadurch die erwünschte Beschleunigung des Verfahrens zu bewirken. Folgende Daten helfen dem Versicherer, den Unfallschaden dem Versicherungsvertrag für das Kraftfahrzeug zuzuordnen:
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Versicherungsscheinnummer = Vertragsnummer des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags (oder) |
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Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (früher: Doppelkartennummer) = vorläufige Vertragsnummer des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags (oder) |
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Schadensnummer = das für den konkreten Schadenfall vergebene Aktenzeichen des Versicherers. |
Rz. 66
Während die Versicherungsschein- oder die Doppelkartennummer vom Zentralruf der Autoversicherer unter den o.g. Voraussetzungen erfragt werden kann, setzt die Schadensnummer voraus, dass der Schaden beim Versicherer bereits bekannt ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Schaden dem Versicherer bereits zuvor von dem Versicherungsnehmer gemeldet wurde. Darüber hinaus erlangt der Versicherer Kenntnis von dem Schadenfall, wenn eine Anfrage an den Zentralruf gerichtet wird. In diesem Fall informiert der Zentralruf den betreffenden Versicherer über die Anfrage. Der Versicherer wird die Information zum Anlass nehmen, eine Schadensnummer zu vergeben und u.U. eine Schadensanzeige vom Versicherungsnehmer abzufordern.
In der Praxis erfährt der Kfz-Haftpflichtversicherer jedoch häufig erst durch den Geschädigten bzw. dessen Anwalt von dem Verkehrsunfall, weshalb die Schadensnummer noch nicht in Erfahrung gebracht werden kann.
Rz. 67
In dem Anspruchsschreiben an den Kfz-Haftpflichtversicherer müssen n...