Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 451
Eine erfolgreich durchgeführte Konformitätsbewertung wird durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt.
Abbildung 25: Konformitätsbewertung der Auswerteeinheit Nr. DE1101RP/A; Hinweis: aus Gründen des Datenschutzes wurden alle personenspezifischen Merkmale unkenntlich gemacht
Demnach wurden folgende Normen bzw. normative Dokumente berücksichtigt:
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§ 7 Abs. 1 MessEV i.V.m. EO 18–11 (Fassung vom 8.2.2007), |
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PTB-Richtlinie für die Eichung von Geräten der Bauart VKS 3.0 – Auswertesystem – vom 28.11.2014, |
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Innerstaatliche Bauartzulassung 18.19/01.02, 3. Neufassung vom 4.12.2014. |
Rz. 452
Soweit in der Konformitätsbescheinigung die Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 MessEV aufgeführt wird, ist aus technischer Sicht aber eben nicht davon auszugehen, dass die dortigen Vorgaben vom VKS 3.0 eingehalten werden.
Dort heißt es:
Zitat
"(1) Messgeräte müssen"
1. unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,
2. im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,
3. gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,
4. die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,
5. prüfbar sein.
Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.“ (eigene Hervorhebung)
Rz. 453
Die im letzten Absatz benannte Anlage 2 enthält dabei folgende Anforderungen an Messgeräte:
Zitat
"8. Schutz gegen Verfälschungen"
8.1 Der Anschluss von Zusatzeinrichtungen an ein Messgerät darf an offen zugänglichen Schnittstellen nur möglich sein, wenn es sich um rückwirkungsfreie Schnittstellen handelt. Die messtechnischen Merkmale eines Messgeräts dürfen durch das Anschließen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des angeschlossenen Geräts oder die Merkmale eines getrennten Geräts, das mit dem Messgerät in Kommunikationsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
8.2 Eine Baueinheit, die für die messtechnischen Merkmale wesentlich ist, ist so auszulegen, dass sie vor Eingriffen gesichert werden kann. Falls es zu einem Eingriff kommt, müssen die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen den Nachweis des Eingriffs ermöglichen.
8.3 Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und zu sichern. Die Identifikation der Software muss am Messgerät auf einfache Weise möglich sein. Eventuelle Eingriffe an der Software müssen jeweils für den nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes bestimmten Zeitraum nachweisbar sein.
8.4 Messdaten oder Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend sind, sowie messtechnisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen.“ (eigene Hervorhebung)
Rz. 454
Weder die Aufzeichnung eines Videos auf DV-Band (Rdn 416) noch die vollkommen ungeschützten Dateiformate der Ident-Fotos (Rdn 418) erfüllen diese Forderung. Es existieren bei beiden Formen der Speicherung keine technischen Sicherungen gegen Veränderungen oder gar Manipulationen.
Wie also nach momentanem Kenntnisstand nicht erfüllte Anforderungen Grundlage für das Ausstellen einer Konformitätsbescheinigung sein können, ist unklar und bedarf einer juristischen Würdigung.