Rz. 226

Um die Messsicherheit zu gewährleisten, wird die Bauart eines Messgerätes zunächst durch die PTB zur Eichung zugelassen und dann regelmäßig durch ein Eichamt technisch geprüft. Dies gilt nicht für WVZ-Anlagen.

 

Rz. 227

Die PTB stellt hierzu in den PTB-Anforderungen (PTB-A 12.12)[29] im Kapitel 1.7.2 lapidar fest:

Zitat

"Geschwindigkeitsmessgeräte dürfen nur an Wechselverkehrszeichenanlagen angeschlossen werden, die den Technischen Lieferbedingungen für Streckenstationen (TLS) Ausgabe 2002 oder Ausgabe 2012 entsprechen."

 

Rz. 228

Wohlgemerkt hier ist lediglich von der Datenübertragung die Rede!

 

Rz. 229

In der entsprechenden Vorschrift findet sich in Kapitel 3.6 der Absatz:

Zitat

"Die Festlegungen hierzu erfolgen jeweils projektspezifisch."

 

Rz. 230

Dieser Satz belegt, dass die Schnittstelle(nbelegung) vom jeweiligen Projekt abhängig ist und somit nicht der Bauartzulassung unterliegen kann. Somit bleibt unklar, wie und durch wen die konkrete Ausführung dieser (Software) Schnittstelle geprüft wird.

[29] PTB-Anforderungen 12.12 "Geschwindigkeitsmessgeräte – Ergänzende Anforderungen bei Anbindung an Wechselverkehrszeichenanlagen" (04/2021), Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin, https://doi.org/10.7795/510.20210608.

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