Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 45
Hatte ein Hersteller ein Messgerät entwickelt, das in der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs eingesetzt werden sollte, musste dieses zugelassen werden. Der Hersteller musste diese Bauartzulassung zunächst bei der PTB schriftlich beantragen (§ 17 Abs. 1 EichO). Diese prüfte den eingereichten Antrag und teilte daraufhin dem Hersteller die Anforderungen an eine innerstaatliche Bauartzulassung mit. Der Hersteller trug die benötigten Unterlagen zusammen und reichte ein Messgerät als sogenanntes Baumuster ein. Die Zulassungsprüfung beinhaltete dabei messtechnische, technische und administrative Prüfungen. Zu den messtechnischen Prüfungen gehörten u.a. Prüfungen unter Einflussfaktoren, wie Temperatur, Feuchte, Erschütterungen, Änderungen der Spannungsversorgung und elektromagnetische Felder. Bei den technischen Prüfungen wurde untersucht, ob die Bedien-, Anzeige- und Abdruckfunktionen den Anforderungen genügen und das Gerät ausreichend gegen Bedienungsfehler und Manipulationen geschützt war. Die PTB prüfte weiterhin die technischen Unterlagen (insbesondere die Gebrauchsanweisung) und das Baumuster und erteilte in aller Regel die innerstaatliche Bauartzulassung für das Messgerät.
Rz. 46
Die damaligen Voraussetzungen für die Erteilung einer innerstaatlichen Bauartzulassung finden sich in den §§ 36 ff. EichO.
Rz. 47
Neben der Messrichtigkeit (§ 36 Abs. 1 EichO) und der Messbeständigkeit (§ 37 Abs. 1 EichO) musste auch gewährleistet sein, dass die Messgeräte gefahrlos und ohne besonderen Aufwand an Prüfmitteln und Zeit geprüft werden konnten, § 38 EichO.
Rz. 48
Weitere Vorschriften der EichO befassten sich mit:
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Zusatzeinrichtungen und Geräteverbindungen (§ 39 EichO), |
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Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler (§ 40 EichO), |
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Darstellung von Messwerten und Daten (§ 41 EichO), |
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Verwendungshinweisen, Bezeichnungen und Aufschriften (§ 42 EichO), |
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Stempelstellen (§ 43 EichO) |
Rz. 49
Wurde einem Gerät die innerstaatliche Bauartzulassung erteilt und waren weitere Messgeräte des Herstellers von gleicher Bauart, wie das bei der PTB hinterlegte Muster, so musste nicht jedes einzelne Messgerät bei der PTB vorgestellt werden. Die Bauartzulassung galt auch für die entsprechenden Geräte.
Rz. 50
In der innerstaatlichen Bauartzulassung wurden festgelegt:
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Die zum Messgerät gültigen Rechtsvorschriften (z.B. EichO und zugehörige Anlagen), |
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Bauartanforderungen und Prüfvorschriften (z.B. entsprechende PTB-A), |
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technische Unterlagen, |
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Aufbau des Messgeräts und Gerätekomponenten, |
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Technische Daten, Nenn- und Betriebsbedingungen, |
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Nebenbestimmungen (z.B. derzeit gültige Gebrauchsanweisung), |
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Auflagen, |
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Eichtechnische Prüfung, |
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Stempelung, |
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Kennzeichnung und Aufschriften. |
Rz. 51
Nach Bauartzulassung erfolgte eine Bekanntmachung der Zulassung (§ 23 EichO) und der Zulassungsinhaber hatte nach § 25 EichO die Zulassungszeichen auf allen Messgeräten der zugelassenen Bauart anzubringen. Schließlich konnte die PTB nach § 22 EichO verlangen, dass bei ihr ein Bauartmuster hinterlegt wurde.
Rz. 52
Wurden einzelne Messgeräte anschließend einer Veränderung unterzogen (z.B. Softwareänderungen, Bauteiländerungen etc.), so entsprachen sie nicht länger dem bei der PTB hinterlegten Muster. Der Hersteller war verpflichtet der PTB solche Änderungen am Messgerät mitzuteilen (§ 26 Abs. 1 EichO), woraufhin die PTB gegebenenfalls Ergänzungen zur Bauartzulassung erlassen konnte (§ 26 Abs. 2 EichO) oder entschied, dass eine neue Bauartzulassung ergehen musste (§ 26 Abs. 3 EichO).
Rz. 53
Ein Nachtrag der Bauartzulassung bei zuvor zugelassenen Geräten ist heute nicht mehr möglich. Bei entsprechenden Veränderungen muss nun das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen werden (s. Rdn 117 ff.).