Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 117
Die Konformitätsbewertung ersetzt die Bauartzulassung des alten Eichrechts.
Um den grundsätzlichen Unterschied deutlich zu machen, sollen zunächst die Begrifflichkeiten gemäß dem international vocabulary of terms in legal metrology (VIML) geklärt werden.
Rz. 118
Für die Bauartzulassung und Konformitätsbewertung heißt es dort:
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type approval decision of legal relevance, based on the review of the type evaluation report, that the type of a measuring instrument complies with the relevant statutory requirements and results in the issuance of the type approval certificate |
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conformity assessment demonstration that specified requirements relating to a product, process, system, person or body are fulfilled |
Diese Definitionen zeigen, wie sehr sich Bauartzulassung und Konformitätsbewertung unterscheiden. Während die Bauartzulassung eine hoheitliche Tätigkeit darstellte, nämlich die Prüfung durch eine Behörde, ist die Konformitätsbewertung eine dem Hersteller auferlegte Nachweispflicht.
Rz. 119
Auch weiterhin werden Messbeständigkeit und Messrichtigkeit betrachtet. Nach § 3 Nr. 12 und 16 MessEG werden diese wie folgt definiert:
Zitat
12. Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten,
[…]
16. Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln
Rz. 120
Den Nachweis über die Konformität des Messgerätes und damit u.a. über das Einhalten der Fehlergrenzen (s. Rdn 152 ff.) kann der Hersteller nur durch Beauftragung einer KBS erbringen. Sie bewertet, ob der Hersteller die vom Regelermittlungsausschuss festgelegten Anforderungen erfüllt.
a) Konformitätsbewertungsstelle KBS
Rz. 121
Konformitätsbewertungsstellen sind privatwirtschaftlich tätige Dienstleister. Das MessEG legaldefiniert sie in § 3 Nr. 9 MessEG:
Zitat
Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt.
Über die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen ist eine Liste der KBS in Deutschland zu finden. Bis dato führen die PTB die Überprüfungen nach Modul B und die KBS in diversen Eichbehörden die Überprüfungen nach Modul F durch. Bisher werden Messgeräte für den Einsatz im Straßenverkehr demnach lediglich durch KBS nach § 14 MessEG, also jene die an Behörden geknüpft sind, geprüft. Für andere Messgerätetypen existieren bereits akkreditierte KBS nach § 13 MessEG.
Nach § 14 Abs. 4 MessEG sollen die an Behörden angegliederten KBS nur arbeiten, bis
Zitat
ein ausreichender Wettbewerb für entsprechende Konformitätsbewertungen gegeben ist und keine besonderen sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass sie die Konformitätsbewertung vornehmen.
Die Anforderungen an diese Stellen und ihre Pflichten sind in §§ 15–20 MessEG geregelt.
Rz. 122
In der Praxis ist daneben festzustellen, dass die nach § 14 Abs. 1 MessEG geforderte eindeutige organisatorische Trennung zwischen KBS und sonstigen Aufgaben der Behörde (Eichung und Markt-/Verwendungsüberwachung, s. Rdn 130 f.) häufig nicht eindeutig auszumachen ist.
b) Regelermittlungsausschuss
Rz. 123
Mit § 46 MessEG wurde der Regelermittlungsausschuss (REA) neu in das eichrechtliche System eingeführt. Dieser definiert den Stand der Technik und legt die Anforderungen fest, die von Messgeräten erfüllt werden müssen, damit bei erfolgreicher Konformitätsbewertung gemäß dieser Anforderungen davon ausgegangen werden kann, dass das Messgerät korrekt arbeitet (Vermutungswirkung). Er ermittelt:
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Regeln und technische Spezifikationen für die wesentlichen Anforderungen, |
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Regeln und Erkenntnisse über Konformitätsbewertungsverfahren zum Nachweis der Konformität, |
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Regeln und Erkenntnisse für Verwenderpflichten. |
Der REA setzt sich aus sachverständigen Institutionen und Verbänden zusammen. Namentlich angeführt werden die PTB, Eichbehörden, KBS, staatlich anerkannte Prüfstellen, Wirtschafts- sowie Verbraucherverbände.
c) Konformitätsbewertungsverfahren
Rz. 124
Der Ablauf des Konformitätsbewertungsverfahrens ist in § 9 MessEV gesetzlich geregelt. Der Hersteller wählt demnach, sofern freigestellt, ein beliebiges Verfahren (oder Modul) zur Konformitätsbewertung aus. Die Geeignetheit der einzelnen Verfahren und Module wird vom REA definiert. Hat der Hersteller ein "geeignetes" Verfahren ausgewählt, so gilt die Vermutungswirkung ...