Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 1371
Im folgenden Fall ergibt die Messung vor Toleranzabzug bei einer Messstrecke von 464 m und einer Messzeit von 12,95 s die Durchschnittsgeschwindigkeit von 128,98 km/h.
Nach Toleranzabzug verbleibt eine Überschreitung von 41 km/h bei zulässiger Geschwindigkeit von 80 km/h.
Das folgende Bild zeigt zunächst das ermittelte Messergebnis.
Abbildung 10: Dateneinblendung Messwert
Rz. 1372
Die eingeblendete Eigengeschwindigkeit zu Messende (zweitunterste Zeile unten rechts) zeigt für das Messfahrzeug hier die Eigengeschwindigkeit von 129 km/h. Der ermittelte Geschwindigkeitswert ist mit 128,98 km/h (ohne Toleranzbetrachtung) eingeblendet.
Die Auswertung des Beweisvideos lässt wegen der Messentfernung und der Aufnahmequalität des Beweisvideos eine exakte Bestimmung der Festpunkte auf der Fahrbahnoberfläche nicht zu.
Das folgende Bild zeigt zunächst die Situation unmittelbar vor Messbeginn:
Abbildung 11: Situation unmittelbar vor Messbeginn
Abbildung 12: Beginn Zeitmessung
Rz. 1373
Die eingeblendete Eigengeschwindigkeit für das Messfahrzeug zeigt zu Messbeginn die Geschwindigkeit von 124 km/h.
Rz. 1374
Diese Geschwindigkeit ist auch bis über die Mitte der Messung hinaus gegeben. Dort steigt die Geschwindigkeit des Messfahrzeuges auf 126 km/h.
Das folgende Bild zeigt die Situation nach einer verstrichenen Messzeit von ca. 8,93 s:
Abbildung 13: Situation nach einer verstrichenen Messzeit von 8,93 s
Rz. 1375
Erst gegen Ende der Messung erhöht sich die Eigengeschwindigkeit des Messfahrzeuges auf 129 km/h. Die folgenden Bilder dokumentieren die Situation unmittelbar vor sowie bei dem Ende der Wegstreckenmessung.
Abbildung 14: Situation gegen Messende
Abbildung 15: Ende der Wegstreckenmessung
Rz. 1376
Auch hier sind die Festpunkte auf der Fahrbahn nicht exakt zu bestimmen.
Hinweis
Folgendes lässt sich allerdings schon beim Betrachten des Videos feststellen:
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Zum einen nähert sich das Messfahrzeug zwischen Messbeginn und Messende an das Tatfahrzeug an (Vergrößerung der Abbildungsgröße des Tatfahrzeuges). |
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Zum anderen bewegt sich das Messfahrzeug bis auf eine kurze Strecke zu Messende unterhalb des ermittelten Messwertes. Erst zu Messende wird der Messwert von 128,98 km/h mit 129 km/h erreicht. |
Dies deutet auf einen zu hoch ermittelten Messwert durch fehlerhafte Bedienung der Messtasten hin.
Rz. 1377
Zur Überprüfung der Messung im Detail lässt sich aus den eingeblendeten Daten der Messwerte die Eigengeschwindigkeit des Messfahrzeuges (vor Toleranzbetrachtung) mit 125 km/h bestimmen. Nach Toleranzbetrachtung ist die Geschwindigkeit des Messfahrzeuges gerundet mit 118 km/h anzunehmen.
Die beiden folgenden Bilder zeigen die Abbildungsgröße des Tatfahrzeuges zu Messbeginn und zu Messende.
Abbildung 16: Messbeginn – 51 Bildpunkte
Abbildung 17: Messende – 76 Bildpunkte
Rz. 1378
Die Auswertung zeigt die Abbildung des Tatfahrzeuges zu Messbeginn in einer Höhe von 51 Bildpunkten und zu Messende in einer Höhe von 76 Bildpunkten. Da ein Objektiv mit fester Brennweite verwendet wurde, die Brennweite mithin nicht verändert wurde, belegt diese Auswertung, dass das Messfahrzeug während der Messung deutlich aufgefahren ist.
Das Tatfahrzeug wurde also mit einer noch geringeren als der Eigengeschwindigkeit des Messfahrzeuges gefahren.
Als "Auffahrstrecke" lässt sich hier die Größenordnung von 14 m bestimmen, sodass dem Tatfahrzeug letztendlich eine Geschwindigkeit von 114 km/h nach Toleranzberücksichtigung zu unterstellen ist und nicht wie im ursprünglichen Tatvorwurf 121 km/h.
Auch hier soll wieder darauf hingewiesen werden, dass solche immer wieder auftretenden Messfehler sich nur aus einer Videoaufzeichnung heraus bestimmen lassen. Dort wo entsprechende Aufzeichnungen fehlen, sind solche Fehler im Betreffsfall nicht mehr nachzuweisen.