Julian Backes, Sven Eichler
a) Allgemein
Rz. 1698
Die Ausrüstung der Kfz mit Geräten zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten ist vielfältig geregelt. Maßgeblich ist die VO (EWG) Nr. 3821/85 mit den Regelungen zum "Kontrollgerät im Straßenverkehr".
Rz. 1699
Eine Ausrüstungspflicht besteht für:
▪ |
Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mir einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich ihrer Anhänger von mehr als 3,5 t. |
▪ |
Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mit mehr als acht Fahrgastplätzen ausgestattet sind, außer bei Linienbussen mit einer Linienlänge von max. 50 km. |
Rz. 1700
Zur Ausrüstungspflicht von Fahrzeugen gibt es wiederum etliche Ausnahmen, die hier allerdings nicht näher bezeichnet werden.
Rz. 1701
Für alle Fahrzeuge, die erstmals nach dem 1.5.2006 zum Verkehr zugelassen worden sind, besteht die Ausrüstungspflicht mit einem digitalen Kontrollgerät. Die Thematik der Nachrüstung der Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten wird hier nicht näher betrachtet.
Rz. 1702
Grundsätzlich regelt der § 57b STVZO sowie die VO (EWG) Nr. 3821/85 die Einbau-, Nutzungs- und Prüfpflicht. Weitere Regelungen dazu finden sich auch in der Fahrpersonalverordnung.
b) Das digitale Kontrollgerät
Rz. 1703
Abbildung 1: Quelle: Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes DTCO 1381 von VDO
aa) Funktion
Rz. 1704
Das Gerät verfügt über eine korrigierbare Zeitaufzeichnung in UTC-Zeit und erhält über einen Signalgeber, im Fahrzeuggetriebe, verschlüsselte Informationen zur Fahrzeuggeschwindigkeit. Das Kontrollgerät erkennt Fahrzeugbewegungen und registriert diese als Lenkzeit. Beim Ausüben von anderen Tätigkeiten außer dem Führen des Fahrzeugs, muss der Fahrer die entsprechende Tätigkeit an der Bedientaste einstellen und diese wird dann bis zur nächsten Fahrbewegung aufgezeichnet, oder das Kontrollgerät schaltet bei Stopps automatisch auf eine voreingestellte Tätigkeit. Dies ist von der Softwareversion und der individuellen Einstellung des Kontrollgerätes abhängig. Das Gerät verfügt über einen internen Massenspeicher, auf dem die Daten abgelegt werden, um dann weiterverarbeitet, heruntergeladen oder über den integrierten Drucker ausgedruckt zu werden. Außerdem verfügt das Gerät über zwei Chipkartenslots zur Nutzung der verschiedenen gerätespezifischen Karten.
Rz. 1705
Die Daten werden mit einer digitalen Signatur versehen.
Rz. 1706
Bei der neusten Generation der Kontrollgeräte wird dem Gerät zusätzlich ein zweites unabhängiges Bewegungssignal (CAN-Bus oder GPS-Box) zur Verfügung gestellt, welches dann mit dem Geschwindigkeitssignal abgeglichen wird, um eine bessere Erkennung und Dokumentation von Manipulationen zu ermöglichen. Außerdem ist in der neuen Generation der Geräte ein besser gegen Manipulationen geschützter und intelligenter Geschwindigkeitsgeber verbaut.
Rz. 1707
Die digitalen Kontrollgeräte sind mit einer Software ausgestattet, die die Regularien der Aufzeichnung und Weiterverarbeitung der Daten bestimmt. Alleine bei den Geräten von VDO sind elf Softwareversionen für die erste Generation der Kontrollgeräte im Umlauf, bei denen teilweise noch Pausenregelungen (nach altem Rechtsstand) zulässig sind, oder es ist teilweise kein manueller Nachtrag der Tätigkeit möglich. Somit lässt das Gerät bspw. noch Pausen von 3 × 15 Minuten als regelkonform zu und gibt keine Warnung an den Fahrer aus. Hier muss der Fahrer selbst auf die Einhaltung der aktuell gültigen Rechtsgrundlagen achten.
Rz. 1708
Auch problematisch zu sehen ist die Aufzeichnung nach der Zwei-Minuten-Regel, wonach es passieren kann, dass eine korrekte Fahrtunterbrechung eingelegt wurde, das Gerät jedoch 2 Minuten zu wenig aufzeichnet. Auch eine Fahrtunterbrechung von 2 Minuten wird als Lenkzeit ausgewiesen und erst ab 3 Minuten zur Fahrtunterbrechung und auch als solche registriert. Dieser Umstand kann dazu führen, dass trotz korrekt eingelegter Fahrtunterbrechungen ein Verstoß droht.
Abbildung 2: Quelle: Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes DTCO 1381 von VDO
bb) Prüfung und Kalibrierung
Rz. 1709
Die neue Gerätegeneration arbeitet nach der 1-Minuten-Regel, wobei hier die Haupttätigkeit in einer Minute entscheidend ist. Die Tätigkeit, die innerhalb einer Minute überwiegt, wird abgespeichert. Dies ermöglicht unter Umständen eine effektivere Ausnutzung der Lenkzeit und eine höhere Genauigkeit bei der Aufzeichnung von Lenkzeiten und Fahrtunterbrechungen.
Rz. 1710
Prüfpflicht: das verwendete Kontrollgerät muss beim Einbau, jeder Reparatur der Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl, der Änderung des wirksamen Reifenumfanges, jeder Änderung des amtlichen Kennzeichens, bei einer Abweichung um mehr als 20 Minuten der UTC-Zeit von der Ortszeit, sowie alle 2 Jahre geprüft werden.
Rz. 1711
Die Prüfungen dürfen nur durch einen amtlich anerkannten Kontrollgerätehersteller oder durch eine von ihm beauftragte Kfz-Werkstatt durchgeführt werden (§ 57 Abs. 3 StVZO).
cc) Kontrollgerätekarte
Rz. 1712
Zum Schutz, zum Fahrbetrieb, der Kalibrierung und der Kontrolle des Gerätes gibt es 4 unterschiedliche Kartenarten:
▪ |
Fahrerkarte Sie wird von der zuständigen Stelle auf Antrag ausgestellt. Jed... |