Rz. 152

Die zulässigen Abweichungen der Messergebnisse vom wahren Wert bezeichnet man als Fehlergrenzen (§ 3 Nr. 6 MessEG), bzw. die beim Verwenden zulässige Abweichung vom wahren Messergebnis als Verkehrsfehlergrenzen (§ 3 Nr. 21 MessEG).

Als wahr gelten dabei die Werte des Normals bzw. der Normalmesseinrichtung. Aus diesem Grund müssen die zur Prüfung eingesetzten Normale und Normalmesseinrichtungen an die nationalen Normale der PTB angeschlossen werden. Dies bezeichnet man als Rückführbarkeit. Der Anschluss der Normale der Eichbehörden wird durch die PTB mittels Begutachtung der messtechnischen Rückführbarkeit geprüft. Grundlage hierfür ist das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG). Die PTB hat die Einheitlichkeit im Messwesen zu sichern.

 

Rz. 153

Die Eichbehörden verfügen über ein Qualitätsmanagement (QMS) in dem die Einhaltung der entsprechenden Normen und deren Anforderungen dokumentiert sind.

 

Rz. 154

Die Höhe der Eichfehlergrenzen ergibt sich nach § 33 Abs. 4 EichO aus den Anlagen, speziell für Geschwindigkeitsmessgeräte aus Anlage 18, Abschnitt 11 Nr. 4.1.1.1 und Nr. 4.1.1.2. Diese Stelle wird gemäß PTB-A 12.01, Nr. 3.1 auch weiterhin herangezogen. Sie betragen für Messgeräte mit Skalenanzeige:

1,5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h
1,5 % bei Messwerten größer 100 km/h
 

Rz. 155

Für Messgeräte mit Ziffernanzeige betragen die Eichfehlergrenzen:

1 km/h bei Messwerten bis 150 km/h
2 km/h bei Messwerten größer 150 km/h
 

Rz. 156

Die Fehlergrenzen gelten laut §§ 6 Abs. 2 sowie 37 Abs. 4 MessEG sowohl für das Inverkehrbringen (s. Rdn 129) als auch für die Eichung. Wird am Messgerät eine Befundprüfung nach § 39 MessEV durchgeführt oder befindet sich das Gerät in der praktischen Anwendung, so gelten die Verkehrsfehlergrenzen (§ 3 Nr. 21 MessEG). Diese betragen nach EichO:

3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h
3 % des richtigen Messwertes bei Messwerten größer als 100 km/h
 

Rz. 157

Die Fehlergrenzen sollen die geringen Ungenauigkeiten ausgleichen, welche sich in der Praxis auch unter Laborbedingungen schlicht nicht vermeiden lassen. Die Verkehrsfehlergrenzen sind höher angesetzt als die Fehlergrenzen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Messungen in der praktischen Anwendung gerade nicht frei von äußeren Einflüssen sind. Die Verkehrsfehlergrenzen erfassen dabei lediglich die Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, dass der Betrieb der Messgeräte gerade nicht in einem Labor stattfindet. Weitere Toleranzen und Abschläge auf den Messwert, die sich bspw. aus der Bedienungsanleitung ergeben können sind nicht von der Verkehrsfehlergrenze erfasst.

 

Hinweis

Hier sei beispielhaft auf die Nichtverwendung der Neigungswasserwaage beim Messgerät ES3.0 hingewiesen. Wird die Neigungswasserwaage beim Aufstellen des Messgeräts nicht verwendet, ist ein außerordentlicher Toleranzabschlag von 1 km/h zum Ausgleich des dadurch möglichen Messfehlers vorzunehmen. Oftmals wird (fälschlicherweise) vorgebracht, dass diese Toleranz bereits von der Verkehrsfehlergrenze erfasst sei. Dem ist jedoch nicht so. Wie oben erläutert dient die Verkehrsfehlergrenze lediglich dazu, die Einflüsse auf die Messung zu erfassen, die sich aus einem Betrieb außerhalb eines Labors ergeben. Jeder weitere Einflussfaktor, welcher sich insbesondere aus der Abweichung von der Gebrauchsanweisung auf die Messung ergibt, muss durch weitere separate Toleranzabschläge erfasst werden.

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