Julian Backes, Sven Eichler
a) Messwertzuordnung bei zwei oder mehreren Fahrzeugen im Messbereich
Rz. 961
Laut Gebrauchsanweisung ist allein anhand der eingeblendeten Daten eine zweifelsfreie Messwertzuordnung nicht in jedem Fall möglich, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander in gleicher Fahrtrichtung durch die Lichtschranke bewegen.
Beispiele
Einbahnverkehr, Autobahn oder Überholvorgang.
Daraus resultierend dürfen Fotos nur verwendet werden, wenn nur ein Fahrzeug in Fahrtrichtung auf oder hinter der Messlinie abgebildet ist.
Rz. 962
Fotos, auf denen zwei oder mehrere Fahrzeuge in Fahrtrichtung auf oder hinter der Messlinie abgebildet sind, dürfen nicht ausgewertet werden.
Rz. 963
Aus dieser Verwertungsvoraussetzung resultiert die in der Gebrauchsanweisung enthaltene Grundregel für die Justierung der Kamera, die zwingend vorschreibt, dass die fotografische Aufnahme die gedachte (unsichtbare) Messlinie zwischen Lichtsender und -empfänger so abbilden muss, dass alle Straßenabschnitte abgedeckt werden, auf denen Messungen entstehen können.
Hinweis
Sollte es in Ausnahmefällen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sein, die Messlinie über die gesamte Fahrbahnbreite in den Beweisfotos abzubilden, so kann der Messbeamte dies durch einen aufmerksamen Messbetrieb ausgleichen. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass er jede einzelne Messung beobachtet und dokumentiert, dass das gemessene Fahrzeug vollkommen allein den Messbereich passiert hat.
Rz. 964
Ein Beweisbild darf auch dann nicht verwertet werden, wenn durch einen falsch gewählten Fotoaufnahmewinkel ein Bereich der Messlinie durch ein Fahrzeug verdeckt ist, eine entsprechende Ergänzung des Beweismittels durch gezielte Beobachtung oder durch ein zweites Beweisbild nicht erfolgt ist und hierdurch die Anwesenheit eines zweiten Fahrzeuges im Bereich der Messlinie nicht ausgeschlossen werden kann.
Rz. 965
Die Bestimmung der Fotoposition in Bezug zur Messlinie kann zum Ausgleich dieses Mangels ebenfalls nicht herangezogen werden, da die Fotoauslöseverzögerung der Kamera – und damit die Fotoposition im Beweisbild – nicht Gegenstand der Eichung ist und zudem die Messhöhe nur selten exakt bestimmt ist, sodass sich das die Messung auslösende Fahrzeugteil nicht hinreichend genau bestimmen lässt. Daher ist eine exakte Positionsbestimmung zur Geschwindigkeitsermittlung nahezu ausgeschlossen.
Rz. 966
Aufgrund von Aussagen von Messbeamten wurde festgestellt, dass einzelne Messbeamte bei Messungen auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrspuren für eine Richtung von einer automatischen Messannullierung ausgehen, wenn zwei Fahrzeuge in gleicher Richtung den Messbereich i.H.d. Lichtschranken passieren.
Rz. 967
Eine Messwert-Annullierung über den geräteinternen Rechner erfolgt bei zwei Fahrzeugen im Messbereich nur dann, wenn sich die zwei Fahrzeuge direkt innerhalb der Lichtschrankenbasis begegnen, d.h. wenn die beiden Fahrzeuge jeweils von rechts und von links in die Messbasis einfahren. Dann erfolgt eine Messwertanzeige "1EE" und keine Fotoauslösung.
Begegnen sich zwei Fahrzeuge kurz vor oder nach der Lichtschrankenmessbasis, dann kann die Messwertzuordnung zu einem Fahrzeug über die Fahrtrichtungssymbolik in der Dateneinspiegelung (Richtungspfeile → bzw. ←) in der Kamera 1 oder Kamera 2 erfolgen.
Rz. 968
Die korrekte Messwertzuordnung bedingt allerdings die korrekte Eingabe des Kamerastandort-Codes durch den Messbeamten bei der Dateneingabe in der Datenbox. Dabei gelten folgende Standortcodes:
Code |
Kameratyp |
Standort Fotoeinrichtung |
0 |
IX |
Kamera 1 auf der Seite des Lichtempfängers aufgestellt |
1 |
IX |
Kamera 2 auf der Seite des Lichtempfängers aufgestellt |
2 |
IX |
Kamera 1 auf der Seite des Lichtsenders aufgestellt |
3 |
IX |
Kamera 2 auf der Seite des Lichtsenders aufgestellt |
10 |
FE2.1 |
Kamera 1 auf der Seite des Lichtempfängers aufgestellt |
20 |
FE2.1 |
Kamera 2 auf der Seite des Lichtempfängers aufgestellt |
11 |
FE2.1 |
Kamera 1 auf der Seite des Lichtsenders aufgestellt |
21 |
FE2.1 |
Kamera 2 auf der Seite des Lichtsenders aufgestellt |
Bzgl. der Überprüfung der korrekten Eingabe des Standortcodes wurde bei einer nicht geringen Anzahl von Bewertungen festgestellt, dass die Codierung des Kamerastandortes durch den Messbeamten nicht korrekt eingegeben worden war und durch die Fahrtrichtungsymbolik (Richtungspfeile) die Messwertbildung entgegen der Fahrtrichtung der jeweiligen Betroffenenfahrzeuge dokumentiert wurde.
Dies resultierte entweder aus der Nichteingabe eines sich geänderten Standortcodes nach einem Messstellenwechsel oder aus der fehlenden Kenntnis des Messbeamten bzgl. der Durchführung der vorgenannten Codierung.
b) Testdurchführung
aa) Test 1
Rz. 969
Bei der Durchführung von Messungen mit Fotodokumentation muss gemäß der Gebrauchsanweisung (Stand: 22.3.1999) der Test 1 durchgeführt werden.
Rz. 970
Durch die fotografische Dokumentation des Test 1 wird beweissicher gewährleistet, dass alle Segmente der dreistelligen Geschwindigkeitsanzeige der Fotoeinrichtungen der Typen IX und FE2.1 funktionsfähig sind und dass die Datenfunkstrecke und die Datenkabel zu den Fotoeinrichtungen korrekt arbeiten.
Rz. 971
Bei den jewei...