Julian Backes, Sven Eichler
a) Inverkehrbringen
Rz. 128
Gemäß § 2 Nr. 7 MessEG ist Inverkehrbringen
Zitat
die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union; einem erstmals bereitgestellten Messgerät gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Beschaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist (erneuertes Messgerät).
Rz. 129
Hierbei gilt es, die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2–5 MessEG einzuhalten. Die Verantwortung für das Inverkehrbringen von Messgeräten liegt allein in den Händen des Herstellers (vgl. § 23 Abs. 1 MessEG).
b) Marktüberwachung
Rz. 130
Wie bereits mehrfach angesprochen wurde das Eichrecht durch die gesetzlichen Regelungen von MessEG und MessEV in vielen Aspekten privatisiert. So überrascht es nicht, dass auch dem Verwender von Messgeräten nach den neuen Bestimmungen eine Vielzahl von Pflichten auferlegt wurden, die sich insbesondere aus den §§ 31 ff. MessEG und §§ 22 ff., 33 MessEV ergeben.
Rz. 131
Die Markt- und Verwendungsüberwachung, also die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Hersteller und Verwender, ist den Eichverwaltungen der Länder auferlegt und in §§ 48 – 56. MessEG geregelt.
Die Überwachungsbehörden sollen unabhängig von ihrer Eigenschaft als KBS:
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die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen anhand von Stichproben überprüfen, |
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geeignete Maßnahmen bei begründetem Verdacht auf Nichterfüllen der Anforderungen ergreifen, |
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nach Ablauf der Eichfrist oder bei vorzeitigem Erlöschen der Eichung (Nach-)Eichungen vornehmen. |
Rz. 132
Zu den Maßnahmen bei Nichterfüllen der Anforderungen zählen die Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung bzw. der Rückruf eines Messgerätes am Markt (§ 50a Abs. 2 MessEG). Ein Beispiel, bei welchem diese Maßnahmen zu ergreifen wären, ist das Messgerät XV3 der Firma LEIVTEC. Bei diesem stellte die IQVMT fest, dass u.a. die Fehler- bzw. nicht einmal die Verkehrsfehlergrenzen (s. Rdn 152 ff.) vom Messgerät eingehalten werden (s. Rdn 832).
Sollte ein Messgerät trotz Einhaltung der Anforderungen ein Risiko für das öffentliche Interesse darstellen, ist § 50b MessEG anzuwenden, wonach die Marktüberwachung den Hersteller anweist, das Risiko vor Inverkehrbringen bzw. an sämtlichen betroffenen Messgeräten zu beseitigen. Über das Risiko und die getroffenen Maßnahmen sind dann die Europäische Kommission sowie sämtliche Mitgliedsstaaten zu informieren.
c) Lebensakte
Rz. 133
Die gerade aus Sachverständigenkreisen in der Vergangenheit häufig geforderte "Lebensakte" hat als eine Art "Lebensakte light" ihren Einzug in das MessEG gefunden.
Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG wird dem Verwender auferlegt, sicherzustellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät (einschließlich elektronisch vorgenommener Maßnahmen, also Softwareänderungen und -aktualisierungen) und bis zu drei Monaten nach Ablauf der Eichfrist aufbewahrt werden (für weitere Informationen, s. Rdn 197 ff.).