Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 63
Die Richtlinie diente als Vorschrift zur Prüfung des Sensorbereiches von Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten mit piezoelektrischen und faseroptischen Drucksensoren und legte diesbezügliche Anforderungen fest. Die Durchführung der Prüfungen in festgelegtem Rhythmus und die Erfüllung der Anforderungen stellte eine Voraussetzung für den Einsatz der Geräte bei amtlichen Messungen dar.
Rz. 64
Die Richtlinie ist immer noch anzuwenden, bei zugelassenen Bauarten vor 2006 (in den anderen Fällen vor 2015 gilt die PTB-A 18.11 sowie die individuellen Eichrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung).
Rz. 65
Die Piezorichtlinie gilt für Messgeräte:
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Zulassungszeichen Z 18.12/79.03 |
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Zulassungszeichen Z 18.11/02.05 |
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Zulassungszeichen Z 18.11/90.29 |
Typ TRAFFIPAX TraffiPhot S (mit analogem Piezo-Vorverstärker)
Rz. 66
Gilt nicht für Messgeräte mit ROBOT IPV wie:
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TRAFFIPAX TraffiStar S 330 |
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Zulassungszeichen Z 18.11/03.04 |
▪ |
TRAFFIPAX TraffiStar S 330 |
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Zulassungszeichen Z 18.11/07.02 |
mit Anbindung an Wechselverkehrszeichen (WVZ)
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Zulassungszeichen Z 18.11/90.29 |
Typ TRAFFIPAX TraffiPhot S (mit IPV)
Rz. 67
Bei diesen Messgeräten gelten die entsprechenden Richtlinien in der jeweiligen gültigen Fassung, die als mitgeltende Unterlagen in der Innerstaatlichen Bauartzulassung aufgeführt sind.
Hinweis
Seit Januar 2013 sind in der 5. Neufassung der Innerstaatlichen Bauartzulassung für die Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen des Typs TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Anbindung an Wechselverkehrszeichen, die Anforderungen gemäß "Richtlinie zur Eichung" des Messgerätes wieder an die Anforderungen an die Piezorichtlinie angepasst.
a) Zweck der Richtlinie
Rz. 68
Inhalt der Richtlinie ist die Überprüfung der in Straßenbelag installierten Drucksensoren und den an der Messstelle vorhandenen Vorverstärkern.
Rz. 69
Die Anforderungen unterscheiden sich für folgende Fälle:
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Neuinstallation einer Messstelle und eichamtliche Erstprüfung, |
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nach einem Austausch einzelner Sensoren ist die Messstelle wie bei der Neuinstallation zu behandeln, |
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Prüfung der Messstellen bei der vorgeschriebenen Wartung und bei der eichamtlichen Nachprüfung sowie bei sonstigen Kontrollen der Messstellen durch den Betreiber und den Wartungsdienst (teilweise reduzierter Prüfungsumfang und erweiterte Toleranzbereiche gegenüber den Anforderungen bei Neuinstallation). |
Rz. 70
Nach einer eichamtlichen Erstprüfung muss die Wartung bei den oben aufgeführten Bauarten spätestens nach sechs Monaten erfolgen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats der Eichung.
Beispiel
Eichung am 9.6.2022, Wartung spätestens Ende Dezember 2022.
Rz. 71
Für die nachfolgenden Wartungen gilt die gleiche Frist. Anstelle einer Wartung kann auch eine eichamtliche Prüfung erfolgen.
Rz. 72
Zusätzlich wären bei Neuinstallationen dem Eichbeamten Informationen über die Installation (z.B. Länge und Typ der Sensoren und die verwendeten Vergussmassen) auszuhändigen.
Rz. 73
Im Vergleich zu Messgeräten anderer Bauarten, bei denen die Richtlinie nicht gilt, erhält der Eichbeamte weder Informationen über die Länge der Sensoren, deren Typ und die Art der Vergussmasse die zum Einsatz kam, wenn er nicht von sich aus die Informationen fordert.
b) Zustand des Messstellenbereiches
Rz. 74
Der zu prüfende Messstellenbereich umfasst für jeden Sensorsatz in Längsrichtung den Fahrbahnabschnitt 2 m vor dem ersten Sensor bis 2 m hinter dem letzten Sensor und in Querrichtung die Fahrstreifenbreite.
Rz. 75
Bei Messgeräten des Typs TRAFFIPAX TraffiStar S 330 werden z.B. nur 1 m vor dem ersten Sensor und 1 m nach dem letzten Sensor geprüft.
Rz. 76
Die Prüfung umfasst den Fahrbahnbelag. Dieser muss sich in einem homogenen, ebenen und unbeschädigten Zustand befinden. An die Fahrbahn im Messstellenbereich gelten folgende Anforderungen:
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Schachtabdeckungen u.Ä. dürfen im Messstellenbereich nicht vorhanden sein. Schachtabdeckungen u.Ä. außerhalb des Messstellenbereichs (insbesondere in einem gemauerten Randbereich) müssen einen Mindestabstand von 0,5 m zu den Sensoren haben. |
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Spurrillen (in Fahrtrichtung) dürfen bei der eichamtlichen Erstprüfung über die Sensorlänge höchstens eine Tiefe von 1,5 cm aufweisen. |
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Bei den nachfolgenden Eichungen und Wartungen ist eine Tiefe der Spurrillen von bis zu 3 cm zulässig. Ein Abfräsen des Messstellenbereichs zur Egalisierung der Spurrillen wird toleriert, wenn durch diese Maßnahmen die Stabilität des Fahrbahnbelages nicht herabgesetzt wird. |
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Fahrbahnaufwölbungen quer zur Fahrtrichtung, bspw. durch Bremsvorgänge von Fahrzeugen erzeugt, dürfen bei der eichamtlichen Erstprüfung eine Höhe von 1 cm nicht überschreiten. Bei den nachfolgenden Eichungen und Wartungen ist eine Höhe von 2 cm zulässig. Das Maß wird von der tiefsten bis zur höchsten Stelle der Aufwölbung ermittelt. Eine Abfräsung der Fahrbahnaufwölbungen oder ein Egalisieren der Vertiefungen wird toleriert, wenn durch diese Maßnahmen die Stabilität des Fahrbahnbelages nicht herabgesetzt wird. |
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Nicht zulässig ist die Einrichtung der Messstelle im Bereich von Fahrs... |