Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 1241
Die beiden nachfolgenden Bilder zeigen nicht verwertbare Messungen.
Abbildung 22 zeigt in der untersten Datenzeile gemessene Geschwindigkeiten von 223 und 225 km/h. Zwar differieren die beiden Werte nicht um mehr als 2 km/h voneinander, jedoch kann diese Geschwindigkeit von dem abgebildeten Kleinkraftrad bauartbedingt auch nicht annähernd erreicht werden. Zudem ist der Aufstandspunkt des Vorderrades in zu kurzem Abstand (ca. 0,5 m) hinter dem letzten Sensor abgebildet. Für die gemessene Geschwindigkeit müsste die Überfahrstrecke über das letzte Sensorkabel mindestens ca. 1,3 m betragen.
Hieraus resultiert dann Folgendes:
1. |
Es können Fehlbeanzeigungen auftreten bei denen die jeweils Betroffenen dann zunächst Ihre Unschuld beweisen müssen, was dann häufig auch noch mit nicht unbeträchtlichen Aufwänden verbunden ist. |
2. |
In manchen Fällen wird der Fehler auch nicht zur Zufriedenheit eines Gerichts nachzuweisen sein, so dass durchaus drastische und unerfreuliche Folgen beim Betroffenen entstehen. |
3. |
Es werden unberechtigt und vermeidbar Bilder von unschuldigen Verkehrsteilnehmern gefertigt. |
Abbildung 23 zeigt die Messung eines Pkw welcher mit den Vorderrädern das Stopp-Kabel der Hauptmessstrecke noch nicht überfahren hat. Trotz allem ist der über die Hauptmessstrecke gebildete Geschwindigkeitswert bereits mit 111 km/h eingeblendet.
Rz. 1242
Die Bilder 22 und 23 entstammen einer überwiegend unauffälligen Messreihe mit mehr als 300 registrierten Messungen. Die offensichtlichen Fehlmessungen traten dabei in einem zeitlich eng begrenzten Zeitraum auf. Das Messgerät selbst und auch der Sensorbereich waren gültig geeicht und im Rahmen der vorangegangenen fristgerechten Wartung des Sensorbereichs wurden keine Mängel festgestellt, ebenso wenig wie bei der danach durchgeführten Wartung/Eichung.
Dies zeigt, dass auch bei Einhaltung der Eich- und Wartungsintervalle sporadisch auftretende Fehler, die wie hier nur auf einen Gerätedefekt oder defekte Sensorik zurückgeführt werden können, nicht ausgeschlossen sind und unterstreicht damit die Notwendigkeit bei der Bewertung einer Einzelmessung auch die Auswertung der vollständigen Messreihe mit einzubeziehen.
Die vorstehenden Messfotos, verdeutlichen, dass die jährliche Eichung und auch fristgerechte halbjährliche Wartung nicht geeignet sind in allen Fällen zu garantieren, dass nur Messwerte innerhalb der anzuwendenden Fehlergrenzen zustande kommen. Deshalb darf die Frage diskutiert werden, ob nicht bspw. durch die früher praktizierte Registrierung von Annullationsraten im Messbetrieb und/oder die fotografische Dokumentation annullierter Messungen etc. die Sicherheit des Messbetriebs dokumentiert werden soll, zumal die Überprüfung der Annullationsrate auch bei Wartung und Eichung des Sensorbereichs ein Bewertungskriterium für die Eichfähigkeit darstellt.
Bei der Eichung, wie auch bei der Wartung, sind Aufzeichnungen der Signalverläufe am Messgeräteeingang zu fertigen.
Wie bei den Ausführungen zu Traffistar S 330 (s. Rdn 1217 ff.) beschrieben, ist die Prüfung dieser Signalverläufe eine Möglichkeit die Messstelle auf ihre prinzipielle Verwendbarkeit und eventuelle Schwachstellen in der Messwerterfassung zu untersuchen.