Rz. 166

 

Hinweis

Grundbedingung für die Eichung ist, dass das Messgerät zur Eichung zugelassen ist oder dass es baumustergeprüft und ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurde.

 

Rz. 167

Das Messgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Anbindung an Wechselverkehrszeichen wurde mit der Innerstaatlichen Bauartzulassung vom 25.10.2007 zur Eichung zugelassen.

 

Rz. 168

Nachfolgende Aufstellung legt die derzeitige Zertifikatsgeschichte des Messgerätes dar:

Screenshot der Zertifikatsgeschichte aus der 5. Neufassung der Anlage der Innerstaatlichen Bauartzulassung vom 25.10.2007

 

Rz. 169

Zur Eichung des Messgerätes sind nicht nur das MessEG und die Vorgaben MessEV erforderlich, sondern ebenfalls die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:

Innerstaatliche Bauartzulassungen in ihrer gültigen Fassung bzw. Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B, Anlage 4, Teil B der MessEV,
EU-Norm EN 61000–6–2, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Teil 6–2; Fachgrundnorm-Störfestigkeit Industriebereich, November 2019,
PTB-Anforderungen PTB-A 18.11, Messgeräte im Straßenverkehr, Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte, Dezember 2014, oder PTB-A 12.01 und Gerätespezifische PTB-A,
die jeweils gültige "Richtlinie zur Eichung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes …",
die jeweils gültige Gebrauchsanweisung.
 

Rz. 170

Das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Anbindung an Wechselverkehrszeichen dient zur stationären Messung von Geschwindigkeiten vorbeifahrender Fahrzeuge auf bis zu zwei Fahrspuren. Es ist zulässig, einzelne oder auch alle, höchstens jedoch zehn Fahrspuren des Streckenabschnittes einer Messstelle durch Zusammenwirken mehrere Messgeräte zu überwachen.

 

Rz. 171

Das Messgerät besteht aus den eichpflichtigen Komponenten

je Fahrspur ein Satz von 3 als Überfahrtsensoren wirkenden, in Fahrtrichtung hintereinander in die Fahrbahn eingelassenen piezoelektrischen Drucksensoren,
dem Intelligenten Piezo-Vorverstärker (Robot IPV),
dem WVZ-Anbindungsrechner mit Schnittstellenumsetzer,
der digitalen Fotoeinrichtung ROBOT SmartCamera und
Installation der Komponenten und Software auf dem Auswerte-PC.

a) Durchzuführende Prüfungen

aa) Beschaffenheitsprüfung des Messgeräts

 

Rz. 172

Entsprechend § 23 Abs. 2 MessEG müssen die Messgerätekomponenten eine Bezeichnung und Aufschriften tragen. Werden weitere Angaben gefordert, so sind diese in der Innerstaatlichen Bauartzulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung festgelegt.

 

Rz. 173

Die Beschaffenheitsprüfung im Beispiel wird gemäß Innerstaatlicher Bauartzulassung und der "Richtlinie zur Eichung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes vom Typ TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Anbindung an Wechselverkehrszeichen (WVZ)" durchgeführt.

 

Rz. 174

Bei der Beschaffenheitsprüfung werden unter anderem die Aufschriften der einzelnen Typenschilder an den Komponenten überprüft.

 

Rz. 175

So sind bei der TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Anbindung an Wechselverkehrszeichen nachfolgend aufgeführte Kennzeichnungen und Aufschriften aufgebracht.

 

Rz. 176

Die Typenschilder, aufgebracht auf dem Deckel des IPV, dem Gehäuse des WVZ-Anbindungsrechner und der ROBOT SmartCamera müssen folgende Aufschriften tragen:

Zulassungszeichen,
Name des Zulassungsinhabers oder sein Firmenzeichen,
Fabriknummer,
Baujahr,
Typbezeichnung,
Bezeichnung der Teilkomponente
Geschwindigkeitsmessbereich und
Temperaturbereich.
 

Rz. 177

Ist eine ROBOT SmartCamera IV verbaut, so hat das Typenschild – aufgebracht auf dem Gehäuse der Kamera – folgende Angaben zu tragen:

Name des Zulassungsinhabers oder sein Firmenzeichen,
Fabriknummer,
Baujahr,
Typbezeichnung,
Bezeichnung der Teilkomponente.
 

Rz. 178

Wurde die ROBOT SmartCamera IV in ein Dennard-Außengehäuse verbaut, so ist das Typenschild zusätzlich auf dem Außengehäuse aufzubringen.

 

Rz. 179

Wurde eine zusätzliche Heckkamera verbaut so muss auch das Gehäuse der Heckkamera eine Typenschild mit folgenden Angaben tragen:

Name des Zulassungsinhabers oder sein Firmenzeichen,
Fabriknummer,
Baujahr,
Typbezeichnung,
Bezeichnung der Teilkomponente.
 

Rz. 180

Auf allen anderen Komponenten muss ein Schild mit mindestens folgenden Bezeichnungen tragen:

Name des Zulassungsinhabers oder sein Firmenzeichen,
Fabriknummer,
Typbezeichnung,
Bezeichnung der Teilkomponente.
 

Rz. 181

Die Typenschilder müssen deutlich lesbar, dauerhaft und wenn erforderlich gut sichtbar angebracht sein. Sie müssen mit dem Messgerät fest verbunden sein. Beim Ablöseversuch sollten sie zerstörbar sein. Sie sind gegen unbefugtes Entfernen zu sichern, wenn die Forderung besteht.

 

Rz. 182

Sind die geforderten Aufschriften auf den Typenschildern oder Typenschilder nicht vorhanden, kann die Prüfung abgebrochen werden, oder dem Betreiber bzw. Hersteller werden Auflagen wie Behebung der Mängel erteilt.

 

Rz. 183

Bereits vorhandene und bei der vorhergehenden Eichung aufgebrachte eichtechnische Sicherungen müssen im Rahmen der Nacheichung auf Unversehrtheit kontrolliert werden.

 

Rz. 184

Wenn die Forderung besteht, dass die entsprechende gültige Gebrauchsanweisung, deren Beifügung v...

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