Rz. 139

Durch Einführung von MessEG und MessEV kann man durchaus von einer Privatisierung des Eichrechts sprechen. Im Zusammenhang mit dem verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren ist man damit auch schon beim Knackpunkt der neuen gesetzlichen Regelung angelangt:

Kann ein Messgerät, das gemäß eines "privaten" Zulassungsverfahrens im Einsatz ist unter die Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren fallen?

Der Arbeitskreis V des 54. Verkehrsgerichtstags in Goslar hat sich Anfang 2016 mit dieser Frage beschäftigt und eine klare Empfehlung ausgesprochen:

Zitat

Bei Inverkehrbringen neuer oder veränderter Geschwindigkeitsmessgeräte ist die Rechtsprechung zum "standardisierten Messverfahren" vorerst nicht anzuwenden.

Empfehlungen des 54. Verkehrsgerichtstags, online abrufbar unter:

http://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/empfehlungen_pdf/empfehlungen_54_vgt.pdf“

 

Rz. 140

Vielmehr soll sich erst im Laufe der Zeit herausstellen, dass auch die Messgeräte, die nach dem 31.12.2014 in Verkehr gebracht werden oder nach MessEG geändert werden (insbesondere was die Software angeht) dieses Vertrauen verdienen. Um ein solches Vertrauen aufbauen zu können, ist unabdingbar, dass die Messverfahren insbesondere auch in den alltäglichen Einzelfällen immer wieder von Sachverständigen überprüft werden können. Diesen Überprüfungen darf auch eine mögliche Einordnung als standardisiertes Messverfahren nicht entgegenstehen.

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