Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 1477
Insb. durch die zuvor beschriebenen Reflexionsmöglichkeiten, die auch der Hersteller in seiner Gebrauchsanweisung als Fehlermöglichkeiten beschreibt, wurde in den letzten Jahren die Forderung nach dem "Aufmerksamen Messbetrieb" erhoben.
So verweist die Gebrauchsanweisung in den aufgezeigten Möglichkeiten der Messwertbeeinflussung außerhalb des Bildaufnahmebereiches darauf, dass solche Situationen nur durch aufmerksamen Messbetrieb festgestellt und ihre Beanzeigungen vermieden werden können.
Rz. 1478
Für die gegenständliche Messanlage ist dieser aufmerksame Messbetrieb in Punkt 7.4.5. beschrieben:
Zitat
"Der Bediener des Messgerätes hat das Messverhalten des Gerätes aufmerksam zu verfolgen. Hierzu gehört die Erkennung von Reflexionsmessungen: Besteht der Verdacht, dass die Messstelle zur Knickstrahlreflexion fähige Reflektoren aufweist, so kann deren Messwirksamkeit durch Beobachtung der Signallampe erkannt werden. Wenn die Signallampe bereits vor dem eigentlichen Messbereich aufleuchtet (was insb. bei Lkw auftreten kann), ist der Verdacht auf Knickstrahlreflexion bestätigt. Wenn bei reduzierter Reichweite immer noch Knickstrahlreflexionen auftreten, ist die Messstelle aufzugeben."
Messungen ohne eine aufmerksame Beobachtung des Messvorganges sind durch den Bediener festzuhalten und bei der späteren Bearbeitung nicht zu berücksichtigen.
Bei Fahrzeugstau, haltenden oder sehr langsam fahrenden Bussen oder Lkw im Radarstrahl ist besondere Aufmerksamkeit auf Doppelreflexionen (Verdacht auf Messung des Gegenverkehrs oder Geschwindigkeitsverdoppelung geboten. Im Zweifelsfall ist der Messbetrieb zu unterbrechen.“
Hinweis
Man kann an der strengen Formulierung sehr wohl erkennen, welche Bedeutung selbst der Hersteller den Reflexionsmöglichkeiten widmet. Der "Muss"-Forderung nach Durchführung des aufmerksamen Messbetriebes muss daher in der Praxis eine deutliche Beachtung gewidmet werden.
Rz. 1479
In der Gebrauchsanweisung ist eindeutig gefordert, dass beim Vorhandensein von Reflektoren im Radarbereich – hierzu gehören Tafeln, Verkehrszeichen, Leitplanken und andere Gegenstände – der Messbetrieb hinsichtlich auftretender Reflexionen bei jeder Messung aufmerksam zu beobachten ist.
Rz. 1480
Die zweite ganz wesentliche Forderung besteht darin, dass, wenn diese Reflexionen durch Reduzierung der Reichweiteneinstellung nicht ausgeschaltet werden können, die Messstelle unter keinen Umständen fortgeführt werden darf – die Messstelle ist zwingend aufzugeben.
Rz. 1481
Schließlich ist genauso eindeutig verlangt, dass jede einzelne Messung vom Messbeamten beobachtet werden muss. Es geht sogar so weit, dass nicht beobachtete Messungen zu notieren sind, da sie bei der späteren Auswertung nicht berücksichtigt werden dürfen – das Messergebnis darf nicht verwendet werden. Diese Forderung wird oft diskutiert und oft nicht beachtet. Die Formulierung macht es jedoch unter praktischen Gesichtspunkten zwingend erforderlich, dass bei Radarmessungen ein schriftliches Protokoll zumindest über die Reihenfolge der beobachteten Messwerte gefertigt wird. Wenn der Messbeamte eine Messung nicht beobachtet, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er sie auch überhaupt nicht bemerkt hat. Dann stellt sich die Frage, wie der Messbeamte im Nachhinein abklären will, welche Messung er beobachtet hat und welche nicht, wenn kein schriftliches Protokoll geführt wurde. Im Ergebnis ist ein solches Protokoll im Messbetrieb, auch bei erhöhtem Verkehrsaufkommen, leicht zu führen.