Rz. 1817
Da es sich beim Umschlag von Transportgut um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, sollte dieser so organisiert sein, dass der Ein- und Ausgang von Gütern kontrolliert wird.
Rz. 1818
Die im § 435 HGB geforderte Leichtfertigkeit kann sich aus der mangelhaften Organisation schon ergeben.
Rz. 1819
Daraus folgt für den Spediteur:
▪ | Durch welche konkreten Maßnahmen er sichergestellt hat, dass ein Lkw das Betriebsgelände nicht mit nicht ausreichend gesicherter Ladung verlässt. |
▪ | Welcher Mitarbeiter die Verladung vorgenommen hat. |
▪ | Wer zum Zeitpunkt der Verladung der verantwortliche Lagermeister war. |
▪ | Welche konkreten Anweisungen er dem Lagermeister in Bezug auf die Vornahme von Sicherheitskontrollen erteilt hat. |
▪ | Auf welche Weise der Lagermeister die erforderliche Kontrolle vornimmt. |
▪ | Wann und wie wurden die Lagerarbeiter darüber unterrichtet wie eine ausreichende Ladungssicherung vorzunehmen ist. |
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