Rz. 1817

Da es sich beim Umschlag von Transportgut um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, sollte dieser so organisiert sein, dass der Ein- und Ausgang von Gütern kontrolliert wird.

 

Rz. 1818

Die im § 435 HGB geforderte Leichtfertigkeit kann sich aus der mangelhaften Organisation schon ergeben.

 

Rz. 1819

Daraus folgt für den Spediteur:

Durch welche konkreten Maßnahmen er sichergestellt hat, dass ein Lkw das Betriebsgelände nicht mit nicht ausreichend gesicherter Ladung verlässt.
Welcher Mitarbeiter die Verladung vorgenommen hat.
Wer zum Zeitpunkt der Verladung der verantwortliche Lagermeister war.
Welche konkreten Anweisungen er dem Lagermeister in Bezug auf die Vornahme von Sicherheitskontrollen erteilt hat.
Auf welche Weise der Lagermeister die erforderliche Kontrolle vornimmt.
Wann und wie wurden die Lagerarbeiter darüber unterrichtet wie eine ausreichende Ladungssicherung vorzunehmen ist.

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