Rz. 494

Der "DAKO Timer 1" wurde gemäß der Zulassung vom 8.11.2004, Zeichen 19.02-/04.01, als elektronische Stoppuhr von der PTB für die amtliche Verkehrsüberwachung zugelassen.

 

Rz. 495

Der Zeitgeber bei dem Timer 1 besteht aus einer internen, batteriegestützten Quarzuhr. Die Synchronisation der internen Uhr erfolgt mit einem abgeleiteten Zeitsignal des deutschen Zeitzeichensenders DCF77. An den DAKO Timer 1 können zwei Videokameras zur Dokumentation des Fahrverhaltens im Fern- und Zielbereich angeschlossen werden. Die beiden Signale können anschließend zusammengeführt und in der Bild-in-Bild-Technik (Picture-in-Picture) auf einem Videorekorder aufgezeichnet und/oder auf einem Monitor angezeigt werden.

 

Rz. 496

Zu Beginn eines jeden Messeinsatzes ist die korrekte Funktion des Timer 1 sicherzustellen. Hierzu sind vom Anwender die in der Gebrauchsanweisung aufgestellten Anweisungen zur Kontrolle der Zeitsynchronisation des Timer 1 mit dem DCF Empfangsmodul zu befolgen. Zur Nachvollziehbarkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Überprüfung ist der Prüfablauf aufzuzeichnen und zusammen mit den beim jeweiligen Messeinsatz gefertigten Videosequenzen zu archivieren.

 

Hinweis

Wird die Synchronisation der Systemzeit mit dem DCF77-Signal nicht vorgenommen, so ist dies in der Videoaufzeichnung durch einen blinkenden Doppelpunkt zwischen der Datums- und Zeiteinblendung zu erkennen. Bei erfolgreicher Synchronisation der Zeit wird in der Einblendung hingegen ein feststehender Doppelpunkt angezeigt.

 

Rz. 497

Zur Erstzulassung des "DAKO Timer 1" erfolgten bis dato noch zwei Nachträge, durch welche die Software, insbesondere die DCF77-Funkuhrenfunktion, modifiziert sowie der Anschluss beliebiger handelsüblicher analoger Videorekorder sowie der Anschluss digitaler Rekorder, sofern diese spezifizierte Anforderungen erfüllen, genehmigt wurden.

 

Rz. 498

Bei Verwendung von Videorekordern, welche nur über eine Video-Vollbilddarstellung verfügen und die entsprechenden Videohalbbilder nicht zur Auswertung herangezogen werden können, dürfen bei der Auswertung nur solche Videobilder berücksichtigt werden, bei denen keine Überlagerung bei der Anzeige der Zeiteinblendung festzustellen ist.

 

Rz. 499

Wird der Timer 1 zur Messdurchführung in ein Fahrzeug eingebaut, sind zudem entsprechende Auflagen hinsichtlich der Kabellängen zu berücksichtigen und deren Einhaltung bei der Eichung zu prüfen.

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