Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 1704
Das Gerät verfügt über eine korrigierbare Zeitaufzeichnung in UTC-Zeit und erhält über einen Signalgeber, im Fahrzeuggetriebe, verschlüsselte Informationen zur Fahrzeuggeschwindigkeit. Das Kontrollgerät erkennt Fahrzeugbewegungen und registriert diese als Lenkzeit. Beim Ausüben von anderen Tätigkeiten außer dem Führen des Fahrzeugs, muss der Fahrer die entsprechende Tätigkeit an der Bedientaste einstellen und diese wird dann bis zur nächsten Fahrbewegung aufgezeichnet, oder das Kontrollgerät schaltet bei Stopps automatisch auf eine voreingestellte Tätigkeit. Dies ist von der Softwareversion und der individuellen Einstellung des Kontrollgerätes abhängig. Das Gerät verfügt über einen internen Massenspeicher, auf dem die Daten abgelegt werden, um dann weiterverarbeitet, heruntergeladen oder über den integrierten Drucker ausgedruckt zu werden. Außerdem verfügt das Gerät über zwei Chipkartenslots zur Nutzung der verschiedenen gerätespezifischen Karten.
Rz. 1705
Die Daten werden mit einer digitalen Signatur versehen.
Rz. 1706
Bei der neusten Generation der Kontrollgeräte wird dem Gerät zusätzlich ein zweites unabhängiges Bewegungssignal (CAN-Bus oder GPS-Box) zur Verfügung gestellt, welches dann mit dem Geschwindigkeitssignal abgeglichen wird, um eine bessere Erkennung und Dokumentation von Manipulationen zu ermöglichen. Außerdem ist in der neuen Generation der Geräte ein besser gegen Manipulationen geschützter und intelligenter Geschwindigkeitsgeber verbaut.
Rz. 1707
Die digitalen Kontrollgeräte sind mit einer Software ausgestattet, die die Regularien der Aufzeichnung und Weiterverarbeitung der Daten bestimmt. Alleine bei den Geräten von VDO sind elf Softwareversionen für die erste Generation der Kontrollgeräte im Umlauf, bei denen teilweise noch Pausenregelungen (nach altem Rechtsstand) zulässig sind, oder es ist teilweise kein manueller Nachtrag der Tätigkeit möglich. Somit lässt das Gerät bspw. noch Pausen von 3 × 15 Minuten als regelkonform zu und gibt keine Warnung an den Fahrer aus. Hier muss der Fahrer selbst auf die Einhaltung der aktuell gültigen Rechtsgrundlagen achten.
Rz. 1708
Auch problematisch zu sehen ist die Aufzeichnung nach der Zwei-Minuten-Regel, wonach es passieren kann, dass eine korrekte Fahrtunterbrechung eingelegt wurde, das Gerät jedoch 2 Minuten zu wenig aufzeichnet. Auch eine Fahrtunterbrechung von 2 Minuten wird als Lenkzeit ausgewiesen und erst ab 3 Minuten zur Fahrtunterbrechung und auch als solche registriert. Dieser Umstand kann dazu führen, dass trotz korrekt eingelegter Fahrtunterbrechungen ein Verstoß droht.
Abbildung 2: Quelle: Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes DTCO 1381 von VDO