Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 1774
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen sind bei der Einzel- oder Gesamtwägung folgende Richtlinien zur Wägung im Straßenverkehr zu beachten.
Rz. 1775
Wiegevorgang:
Das zu wägende Fahrzeug muss komplett auf der Brückenwaage stehen, sodass keine Verbindung zwischen dem zu wägenden Fahrzeug und der Beruhigungsstrecke vor oder hinter der Waage besteht. Bei der Wägung eines Gliederzuges muss der Anhänger abgekuppelt sein. Unterbleibt in Ausnahmefällen das Abkuppeln, muss sichergestellt werden, dass die Anhängerzuggabel nicht verklemmt ist. Nach Möglichkeit sollte das Fahrzeug mittig auf der Waagenbrücke positioniert werden. Bei Fahrzeugen die mit einer schwerpunktverändernden Ladung (z.B. Flüssigkeiten) beladen sind, muss das Auspendeln der Ladung abgewartet werden. Der Motor des zu wägenden Fahrzeuges muss bei der Wägung abgestellt sein.
Rz. 1776
Aufzeichnung:
Das Ablesen oder der Abdruck des Wägeergebnisses dürfen erst erfolgen, wenn die Waage zur Ruhe gekommen ist. Unterbleibt in Ausnahmefällen (§ 71 [1] EO) das Abkuppeln des Anhängers, so ist im Wiegeprotokoll der Zusatz "Nicht abgekuppelt gewogen" zu vermerken.
Rz. 1777
Herstellervorgaben: es müssen die Vorgaben der Bedienungsanleitung der Waage beachtet werden. Hierzu zählt z.B. der Temperaturbereich, in dem die Waage eingesetzt werden darf.
Rz. 1778
Fehlermöglichkeiten: die größten Fehlerpotentiale liegen hier in den Bereichen der Eichung, des Wiegevorgangs an sich und der Aufzeichnung des Wägeergebnisses:
Rz. 1779
Eichung:
Es liegt keine gültige Eichung der Fahrzeugwaage vor, und/oder die Eichmarken und/oder Plomben der Geräte sind zum Messzeitpunkt beschädigt.
Rz. 1780
Wiegevorgang:
Die Waage befindet sich vor Beginn jeder Wägung nicht in der Nullstellung, wobei dann von einem falschen Ausgangswert bei der Wägung ausgegangen wird.
Es bestand eine Verbindung zwischen Fahrzeug und Beruhigungsstrecke, was zu einem verfälschten Wägeergebnis führen kann.
Der Fahrer und evtl. der Beifahrer waren bei der Wägung nicht im Fahrzeug, was offensichtlich zu einem zu niedrigen Wägeergebnis führt.
Der Motor des zu wiegenden Fahrzeugs läuft während der Wägung und erzeugt evtl. Vibrationen, die an die Waagenbrücke weitergegeben werden.
Der Fahrzeugschwerpunkt sollte sich über Mitte der Wagenbrücke befinden, da es sonst zu falschen Wägeergebnissen kommen kann.
Abbildung 18: Einzelwägung mit Fahrzeugschwerpunkt außerhalb der Waagemitte
Es wird Zug oder Druck auf das zu wiegende Fahrzeug erzeugt, etwa durch die Zuggabel des angekuppelten Anhängers. Auch dieser Umstand kann zu einer Verfälschung des Wägeergebnis führen.
Rz. 1781
Aufzeichnung:
Das Ablesen oder der Abdruck erfolgten, bevor das Wägeergebnis auf der Waage eingependelt hatte. Hier kann während des Pendelns ein zu hoher Messwert abgelesen werden.
Es wurde angekuppelt verwogen, jedoch unterblieb der Vermerk im Wiegeprotokoll. In diesem Fall müsste ermittelt werden, um welche Fahrzeugart es sich handelt und ob die Waage für die Gesamtwägung des Fahrzeuges geeignet war.
Rz. 1782
Zusammenfassend betrachtet ist das Fehlerpotential bei der Einzel- oder Gesamtwägung am geringsten. Der mögliche Gesamtfehler jedoch ist von mehreren Faktoren abhängig und somit immer für den Einzelfall zu betrachten. Nur in der Einzelfallbetrachtung können die technischen Spezifikationen der zur Wägung eingesetzten Waage und die sonstigen Umstände vor Ort genau betrachtet werden.
Rz. 1783
Checkliste: Korrekte Messung
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Die verwendete Fahrzeugwaage verfügt über eine zum Messzeitpunkt gültige Eichung |
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Die Wägung wurde korrekt durchgeführt. |
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Die in Ausnahmefällen erlaubte Wägung bei angekuppeltem Anhänger wurde korrekt durchgeführt. |
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Die Ergebnisse wurden gemittelt und um die Verkehrsfehlergrenze gemindert. |
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Die Aufzeichnung ist mit den nötigen Angaben versehen und das Messergebnis ist nachvollziehbar. |