Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 467
Der wesentliche Unterschied zwischen dem VKS 3.0 und dem VKS 4.5 liegt in der Speicherung der Videoaufzeichnung.
Beim Vorgängermodell wird ein DV-Band, also ein Magnetband ähnlich einer Hörspielkassette, verwendet.
Beim VKS 4.5 erfolgt die Speicherung in digitaler Form und es wird als originäres Beweismittel ein sogenannter "Vorlagensatz" erstellt. Dieser besteht "aus 23 Tatbildern, 6 Identbilder einer oder mehrerer VKS 4.5 Ident-Kamera, mehrere VKSVorlagen (abhängig von der Geschwindigkeit), einer Informationsdatei (enthält u.a. Informationen über die Passpunktlage) und einer Datei mit Informationen der 23 Bilder in den VKS-Vorlagendateien". Bezüglich der Bezeichnung "Vorlagensatz" ist festzustellen, dass im Vergleich der Baumusterprüfbescheinigung, Gebrauchsanweisung und externer Dokumente weitere Begriffe ("Vorlagendatensatz", "Datensatz") existieren und teilweise sogar innerhalb desselben Dokuments synonym verwendet werden.
Rz. 468
Durch die Speicherung in digitaler Form und der Signaturprüfung der VKS-Vorlagen soll offenbar den Anforderungen der PTB an die Absicherung (Signierung) Rechnung getragen werden. Der Ansatz hinsichtlich der "Zerlegung" der Videosequenz in einzelne "Teilstücke" ist dabei aus technischerer Sicht grundlegend nachvollziehbar. Die bisherige informationstechnische Untersuchung von Vorlagensätzen hat gezeigt, dass die einzelnen "VKS-Vorlagen" (in Form von XML-Dateien) signiert sind, die Ident-Fotos allerdings nicht. Aufgrund der technischen Umsetzung bleiben zudem weitere informationstechnische Fragen zur Beurteilung der Authentizität offen. Ebenso verbleiben Fragen zur konkreten Einhaltung/Erfüllung der in den Konformitätsunterlagen bescheinigten Eigenschaften, insbesondere die aufgeführten Anforderungen aus WELMEC 7.2. Dies lässt sich anhand der offiziellen Dokumente und Informationen derzeit nicht beurteilen (wie im Übrigen auch bei einer Vielzahl weiterer in der Verkehrsmesstechnik eingesetzten Messgeräte).
Es existieren auch weitere Dokumente, die Hinweise auf die Funktionsweise des Messgerätes liefern könnten und die von den Bußgeldstellen sogar auszugsweise in die verschickten Ermittlungsakten eingebunden werden, doch wurde auf Anfrage eine vollständige Übersendung dieser Dokumente durch den Gerätehersteller verweigert.
Rz. 469
Wie beim VKS 3.0 müssen die Messstellen bestimmte Kriterien erfüllen und sind vor der erstmaligen Bedienung unter Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Entfernungsvorgaben vier Passpunkte sowie zwei zusätzliche Kontrollpunkte auf dem in der Videoaufnahme abgebildeten Fahrbahnabschnitt einzumessen. Sogenannte 2D-Messstellen dürfen dabei durch befugtes Personal ("VKS Bedienpersonal mit Konfigurationsrechten") angelegt werden, während sogenannte 3D-Messstellen (wie auch beim VKS 3.0) nur durch den Hersteller oder eine vom Hersteller autorisierte Fachfirma eingerichtet werden dürfen.
Obgleich die für das VKS 3.0 eingerichteten Messstellen aufgrund starker Schnittmengen bei der Funktionsweise mit dem VKS 4.5 im Regelfall weiter genutzt werden können, dürfen die Daten nicht einfach übernommen werden, sondern ist vor der erstmaligen Bedienung mit dem VKS 4.5 eine neuerliche Überprüfung vorzunehmen. Ein zur Ermittlungsakte gereichtes Messstellenprotokoll o.ä. Dokument für das VKS 3.0 sollte die Verteidigung insofern in Alarmbereitschaft versetzen und zur Anforderung des aktuellen Dokuments veranlassen.
Rz. 470
Nach dem Messvorgang im Außeneinsatz wird typischerweise im Büro der Dienststelle die Auswertung vorgenommen.
Wichtig ist an dieser Stelle bereits zu erwähnen, dass aus den im "Vorlagensatz" enthaltenen XML-Dateien die Tatvideosequenz erzeugt werden kann und somit weiterhin eine eigenständige und unabhängige Überprüfung des Tatvorwurfs (wie auch beim VKS 3.0) möglich ist. Die VUT ist zwischenzeitlich bereits in der Lage, die in den XML-Dateien enthaltenen Einzelbilder eigenständig zu extrahieren und aus diesen die entsprechende Tatvideosequenz zu erstellen. Gegenüber den bislang behördlicherseits übersandten Kopien ist somit eine vollständige Auswertung der in den XML-Dateien vorhandenen Einzelbilder und damit der gesamten Durchfahrt durch den Mess- und Beobachtungsbereich möglich. Die behördlichen Videos zeigen i.d.R. im Vergleich eine kürzere Durchfahrtszeit (früherer Beginn, früheres Ende), welche beispielsweise bereits regelmäßig vor Erreichen der Passpunkte P1/P4 durch das gemessene Fahrzeug endet. Da die Tatvideosequenz nunmehr allerdings ausschließlich in digitaler Form existiert, müssen gegenüber der Aufzeichnung auf DV-Band u.U. jedoch deutliche Qualitätsverluste und damit einhergehende Beschränkungen bei der möglichen Bewertung der Fahrabläufe (insbesondere im Fernbereich, siehe weitere Beschreibung) in Kauf genommen werden. Die Tatvideosequenzen wurden je nach Behörde bislang in den Format .vob, .wmv oder .mp4 übersandt, so dass sich auch hier bereits Qualitätsunterschiede hinsichtlich der Auflösung und Bitrate der Videosequenz...