Rz. 1820

Kommt es bei Ladungen, die durch den Versender auf den Lastwagen verbracht wurden zu einem Schaden, weil sie nicht richtig gesichert wurden, so haftet nach § 412 HGB prinzipiell der Verlader. Doch auch hier gilt Vorsicht!

 

Rz. 1821

Denn nach dem Gesetz sind alle am Verladevorgang Beteiligten für die Ladungssicherung verantwortlich. Um keine Mitschuld zu erhalten, darf der Fahrer also nicht aktiv am Verladevorgang mitwirken.

 

Rz. 1822

Auch hier gilt die Verantwortlichkeit genau zu überprüfen.

 

Rz. 1823

Nach Betriebssicherheit

Auswahl geeignetes Fahrzeug/Personal
Lastverteilung
Ausrüstungspflicht Nutzlast
Achslasten Zustand

Nach Beförderungssicherheit

Verpackung
Ladeeinheiten Bildung und Sicherung
Beladen und Stauen
Sicherungsmöglichkeiten von der Ladung
Ladungssicherung.
 

Rz. 1824

Wurden alle Punkt der Betriebs- sowie der Beförderungssicherheit erfüllt kann von einem verkehrssicheren Verhalten ausgegangen werden.

 

Rz. 1825

Grundsätzlich kann man aber sagen, in erster Linie haftet der Betrieb selbst. Gegen ihn kann nach § 30 OWiG ein selbstständiges Bußgeld verhängt werden.

 

Rz. 1826

Daneben oder stattdessen können Bußgelder nach § 9 OWiG gegen den "Vertreter" des Betriebes als gegen den/die Geschäftsführer, verhängt werden, aber auch gegen den-/diejenigen, die in dem Betrieb für die Einhaltung/Überwachung der betreffenden Tätigkeiten verantwortlich sind (Lager-/Verlademeister).

 

Rz. 1827

Es sollte auch noch angemerkt werden, dass ein zusätzliches Bußgeld gegen die Geschäftsführung wegen möglicher Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG verhängt werden kann, wenn sich die internen Zuständigkeiten nicht klären lassen oder aber feststeht, dass in dem betroffenen Betrieb nicht ausreichend aufgeklärt und geschult wurde. Wobei wir hier wieder bei dem Punkt Organisationsverschulden angelangt wären.

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