Rz. 1605

Die TRUVELO Rotlicht-Überwachungsanlage ist unter dem Zulassungszeichen 18.14/92.09 der PTB zugelassen bzw. auch als kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage unter dem Zulassungszeichen 18.14/12/92.07.

Die Rotlicht-Überwachungsanlage besteht im Wesentlichen aus einem auf einem Mast befestigten Außengehäuse, in welchem das Induktionsschleifenmodul, das Netzteil und das Blitzgerät integriert sind. Die Fotoregistriereinrichtung, welche als "bewegliches" Teil, wie der Messeinschub bei der Traffiphot III-Anlage in verschiedene Außengehäuse eingesetzt werden kann, wird in eine entsprechende Halterung im Außengehäuse eingesetzt.

Ähnlich der Rotlichtüberwachungsanlage vom Typ Traffiphot III dokumentiert die Anlage fotografisch Rotlichtverstöße von Fahrzeugen und misst die Zeit vom Beginn einer Rotphase bis zur Fotoauslösung.

Hierfür wird bei Beginn einer Rotphase eine auf einem Quarzoszillator (elektronische Schaltung zum Erzeugen von Schwingungen) basierende Stoppuhr gestartet. Nach Ablauf einer einstellbaren Sperrzeit (innerhalb derer noch keine Verstöße registriert werden) wird durch Überfahren einer i.d.R. direkt hinter der Haltelinie installierten Induktionsschleife ein erstes Foto ausgelöst. In diesem Foto wird die Verkehrssituation zum Zeitpunkt der Überfahrt der Induktionsschleife festgehalten und die bis dahin verstrichene Zeit seit Beginn der Rotphase im Datenfeld eingeblendet.

 

Rz. 1606

Zur Dokumentation dessen, dass das betreffende Fahrzeug weiter in den Gefährdungs-/Kreuzungsbereich eingefahren ist, wird nach Ablauf eines einstellbaren Zeitabstandes (Sekundär-Bildverzögerung) ein zweites Foto ausgelöst. In diesem Foto wird ebenfalls die bis dahin verstrichene Zeit seit Beginn der Rotphase eingeblendet. Aus der Differenz der in beiden Fotos eingeblendeten Rotzeiten und der zurückgelegten Wegstrecke zwischen den Fahrzeugpositionen in Bild 1 und Bild 2 lässt sich die Geschwindigkeit des Fahrzeuges annähernd berechnen. Diese (Durchschnitts-)Geschwindigkeit dient dann wiederum zur manuellen Berechnung des Zeitbedarfs, den das Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der in Bild 1 dokumentierten Position zur Haltelinie benötigt (vgl. die prinzipielle Vorgehensweise zur Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie unter Rdn 1599). Eine automatische (geräteinterne) Berechnung der vorwerfbaren Rotzeit erfolgt nicht.

 

Rz. 1607

Die Truvelo Rotlicht-Überwachungsanlage erlaubt, je nach Konfiguration, die gleichzeitige Überwachung von bis zu vier Fahrstreifen.

 

Rz. 1608

Eine Dokumentation der Dauer der Gelbphase, welche einer Rotphase vorausging, erfolgt bei dieser Anlage nicht.

 

Rz. 1609

Die Lampenspannung der Lichtzeichenanlage muss der Rotlicht-Überwachungsanlage zum Starten der Rotzeitmessung direkt, d.h. ohne zwischengeschaltete Baugruppen, zugeführt werden.

 

Rz. 1610

Im Registrierfoto muss entweder das überwachte Lichtzeichen (Ampel) oder eine Hilfsampel, die wiederum ohne zwischengeschaltete Baugruppen vom (Rot-)Lichtzeichen angesteuert wird, abgebildet sein.

 

Rz. 1611

Gemäß innerstaatlicher Bauartzulassung ist auf gemessene Rotzeitwerte eine Verkehrsfehlergrenze von 0,2 s anzuwenden, d.h. vom erlangten Messwert sind zugunsten eines Betroffenen grds. 0,2 s in Abzug zu bringen.

 

Rz. 1612

Bei der Auswertung von Messfilmen ist gem. Punkt 3.2 der innerstaatlichen Bauartzulassung darauf zu achten, dass alle Segmente der Anzeigen leuchten, wenn diese offensichtlich angesteuert werden, bzw. nicht leuchten, wenn sie offensichtlich nicht angesteuert werden. Bereits bei fehlerhafter Funktion eines Segments gilt die Anlage als defekt.

 

Rz. 1613

Die Gebrauchsanweisung schreibt diesbezüglich nach Laden eines neuen Films oder nach jedem Standortwechsel die Durchführung eines Segmenttests vor. Bei Durchführung dieses Segmenttests wird ein Foto ausgelöst, wobei alle sieben Segmente jeder Anzeige(-stelle) aufleuchten müssen.

Bild 1: Beispiel Dateneinblendung bei korrekter Funktion aller Anzeigesegmente

 

Rz. 1614

▓ Erforderliche Beweismittel/Unterlagen

Zur Prüfung einer Messung unter Zugrundelegung eines standardisierten Messverfahrens sind die folgenden Beweismittel/Unterlagen erforderlich (vgl. Prüfschema für eine Messung in einem standardisierten Messverfahren):

Messprotokoll mit allen messrelevanten Angaben, insbesondere: Gerätenummern der Fotoregistriereinheit und des Schleifenmoduls, Messzeitraum (Beginn, Ende), durchgeführte Tests, Kontrollen (z.B. Überprüfung der eichamtlichen Sicherungen am Messgerät, Segmenttest), Angaben zum Abstand bzw. zur Ausdehnung der hinter der Haltelinie verlegten Induktionsschleife in Bezug zur Haltelinie, Angaben über etwaige Besonderheiten während des Messbetriebs, verantwortlicher Messbediensteter.
Nachweis einer korrekten Inverkehrbringung des Messgerätes gem. § 6 MessEG bzw. einer zum Zeitpunkt der Messung gültigen Eichung gem. § 37 MessEG.
Nachweise über durchgeführte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG.

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