Rz. 159

Es gibt mehrere Tatbestände, die bei Vorliegen zu einem frühzeitigen Erlöschen der Eichung führen. Diese sind in § 37 Abs. 2 MessEG aufgezählt. Demnach erlischt die Eichung, wenn

das Messgerät die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 MessEG nicht eingehalten werden – die Fehlergrenze wird hierbei durch die Verkehrsfehlergrenzen ersetzt –;
ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Geräts haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt;
die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird;
die vorgeschriebenen Kennzeichen nach §§ 9, 38 Abs. 1 oder 54 Abs. 1 unkenntlich, entwertet oder Messgerät entfernt sind;
das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügungen nicht zulässig sind.
 

Rz. 160

Ausnahmen für einige dieser Erlöschenstatbestände finden sich nach § 37 Abs. 5 MessEG in den Instandsetzervorschriften, die in einem späteren Abschnitt dargestellt werden. Dort wird auch die Frage beantwortet, ob mit Reparatur oder Wartung eines Messgeräts in jedem Fall die Eichung erlischt.

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