Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 392
Die nachfolgende Auflistung ist nicht vollständig und begrenzt sich auf die für das Verständnis relevanten Aspekte.
aa)11. 12.2001: Zulassung des VKS 3.0 unter Zeichen 18.19/01.02
Rz. 393
In der erstmaligen Zulassung vom 11.12.2001 findet sich die Prinzipskizze aus Abbildung 5.
Weiter heißt es in Kapitel 2.2.1:
Zitat
"Eine weitere zusätzliche Videoaufzeichnung mit einer separaten Videoanlage (Kamera und Rekorder) zur Identifizierung des Fahrers ist eichtechnisch irrelevant."
Abbildung 5: Auszug aus S. 4 der Innerstaatlichen Bauartzulassung vom 11.12.2001
Rz. 394
Demnach war für die Kennzeichen- und Fahreraufnahmen von Vidit eine eigene Videokamera samt Videorekorder vorgesehen, wobei es dem Betreiber freistand, auch andere Möglichkeiten zur Fahreridentifikation zu nutzen. Auf diese, durch den Benutzer selbst zu verantwortenden Möglichkeiten kann hier selbstverständlich nicht eingegangen werden, sondern nur auf die durch Vidit vorgesehene Möglichkeit des zweiten Videofilms.
Rz. 395
Videorekorder wurden und werden von diversen Systemen zur Aufzeichnung von Fahrabläufen verwendet. Im Allgemeinen kann den Aufzeichnungen eine relativ hohe Sicherheit gegen Verfälschungen zugebilligt werden, da die Beweisvideos nur dann zugänglich sind, wenn ein physikalischer Zugriff auf die Kassette möglich ist und Videos (gegenüber einzelnen Standbildern) zusätzlich als deutlich schwieriger zu fälschen angesehen werden.
bb)16. 10.2008: 1. Nachtrag zur 1. Neufassung
Rz. 396
Mit diesem Dokument wird u.a. die Softwareversion 3.1 zugelassen, welche ab jetzt die Arbeit mit vorselektierten Verdachtsfällen unterstützt. Analog ist in diesem Dokument erstmals die Rede vom sogenannten Programmmodul "VKS select".
Bei dem Programm und dem nunmehr zusätzlich genutzten Computer handelt es sich um gänzlich neue Software- bzw. Hardwarekomponenten, die bis dato bei diesem Messgerät nicht genutzt wurden.
Rz. 397
Die PTB hat am 14.11.2014 durch Herrn Manfred Gahrens vor dem Hintergrund der Umstellung von Nassfilm- auf Digitalfotografie, und damit einem hinsichtlich der Datensicherheit zumindest vergleichbaren Sachverhalt, zu einem anderen Messgerät (Traffiphot-S) erklärt:
Zitat
"Auch grundlegend neue Komponenten eines Messgerätes müssen die Anforderungen des aktuellen Standes der Technik erfüllen."
Rz. 398
Der Stand der Technik sowie die daraus resultierenden Ansprüche an die Messgeräte werden von der PTB in den sogenannten "PTB-Anforderungen", kurz PTB-A, zusammengefasst (siehe auch § 1 Rdn 54).
Eine eigenständige PTB-A für Verkehrs-Kontroll-Systeme hat seit der Gerätezulassung im Jahr 2001 bis zum Dezember 2014 nicht existiert.
Der Stand der Technik für das Jahr 2008 wurde aus Sicht der PTB insofern durch die PTB-A 18.11 (Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte) und 18.13 (Video-Uhren), beide aus Dezember 2005, definiert.
Auch wenn diese Dokumente anders heißen mögen, sind sie sehr wohl auf das VKS 3.0 übertragbar, denn es handelt sich von der Zulassung her um nichts weiter als eine Video-Uhr, bei der sonst manuell durchgeführte Vorgänge bereits von der Software übernommen werden.
Rz. 399
In der PTB-A 18.11 heißt es in Kapitel 3.2 (Zuordnung von Messwerten zu Fahrzeugen):
Zitat
"Die Konstruktion des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes muss für alle eichrechtlich relevanten Betriebsarten eine eindeutige Zuordnung eines Geschwindigkeitsmesswertes zu einem Fahrzeug gewährleisten."
Werden innerhalb eines Messvorganges die Geschwindigkeiten mehrerer Fahrzeuge gemessen und dokumentiert, sind die Werte den Fahrzeugen eindeutig zuzuordnen (z.B. durch Angabe der Fahrspur).
Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte ohne Dokumentationseinrichtung müssen eine eindeutige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einem Messwert durch den Benutzer ermöglichen (z.B. durch einen markierten Bereich in einer Zieleinrichtung).“ (eigene Hervorhebung)
Rz. 400
Die PTB-A 18.11 definiert also die eindeutige Zuordnung des Messwertes zu einem Fahrzeug als Bedingung für die Zulassung. Selbiges fordert auch die PTB-A 18.13.
Auf Grund der eingeschränkten Auflösung ist das Tatvideo zur Identifizierung von spezifischen Merkmalen (Kennzeichen und Fahrzeugführer) jedoch explizit nicht geeignet.
Rz. 401
Soweit interpretiert wird, dass dem Begriff Fahrzeug auch die "Pixelwolke" im Tatvideo genügen könne, steht dem bereits der Kontext der Formulierung entgegen, da die Zuordnung eines konkreten Messwertes zu einem nicht identifizierbaren Objekt sinnfrei ist.
Identifizierbar ist ein Fahrzeug genau dann, wenn das Kennzeichen erkennbar ist. So heißt es in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) unter § 8 Abs. 1:
Zitat
"Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen."
Rz. 402
Die Zulassung der PTB beschränkt sich mit dem Tatvideo also auf den Teil des VKS 3.0, mit dem keine Zuordnung eines Auswertevorgang einem konkreten Fahrzeug möglich ist.
Rz. 403
Weiterhin wird durch die beiden PTB-A eine Sicherstellung von Integrität und Authentizität bzw. explizit ein Signatursystem gefordert.
So heißt es in der PTB-A 18.11 in Kapitel 3.5.6 (Dokumentation in einem Digitalfoto):