Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 1648
Rz. 1649
Die Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage Gatso TC-RG 1 der Fa. TRAFCOM Verkehrstechnik GmbH ist unter dem Zulassungszeichen 18.15/04.01 von der PTB zur Eichung zugelassen.
Die Anlage gestattet eine kombinierte Überwachung von Geschwindigkeitsübertretungen und Rotlichtverstößen.
Es können bis zu drei unabhängige Fahrstreifen und bis zu zwei unabhängige Lichtzeichenanlagen (Ampeln) überwacht werden. Als Anwesenheitssensoren kommen je überwachtem Fahrstreifen zwei hintereinander in der Fahrbahn verlegte und hinter der Haltelinie angeordnete Induktionsschleifen zum Einsatz.
Rz. 1650
Mit Beginn einer Rotphase läuft zunächst eine einstellbare Sperrzeit ab, innerhalb derer noch keine Rotlichtverstöße dokumentiert werden.
Rz. 1651
Wenn ein Fahrzeug nach Ablauf der Sperrzeit die zweite Induktionsschleife überfährt, so wird die bis dahin seit Beginn der Rotphase verstrichene Zeit t2 ermittelt und es wird das erste Beweisbild ausgelöst.
Das zweite Beweisbild, welches dem Nachweis dient, dass sich das betreffende Fahrzeug weiter in den überwachten Gefährdungs-/Kreuzungsbereich hinein bewegt hat, wird alternativ nach einer fest einstellbaren Bildabstandszeit oder nach einer von der Geschwindigkeit des Fahrzeuges abhängigen Zeit ausgelöst. Im letzteren Fall werden dann alle gemessenen Fahrzeuge im Beweisbild in etwa der gleichen Position abgebildet.
Die vorwerfbare Rotzeit wird geräteintern (automatisch) aus der Zeit t2 (verstrichene Rotzeit bei Überfahrt der zweiten Induktionsschleife), den standortspezifischen Daten zur Lage der Induktionsschleifen in Bezug zur Haltelinie und die über die Anwesenheitssensoren ermittelte Fahrzeuggeschwindigkeit berechnet. Gemäß innerstaatlicher Bauartzulassung werden bei dieser Berechnung alle relevanten Toleranzen für die in die Berechnung einfließenden Parameter berücksichtigt, sodass von der geräteintern berechneten vorwerfbaren Rotzeit keine weiteren Abzüge vorzunehmen sind.
Hinweis
Da die in einem Messeinschub zusammengefasste Messelektronik an verschiedenen (geeichten) wechselnden Standorten eingesetzt werden kann, muss nach einem Standortwechsel sichergestellt sein, dass bei Inbetriebnahme der Anlage am neuen Standort, der zu diesem Standort passende Abstand der zweiten Induktionsschleife zur Haltelinie zur Messwertberechnung in der Zentraleinheit benutzt wird. Hierfür ist der bei der Eichung ermittelte Abstandswert D1 von der Haltelinie zum Kopf der ersten Induktionsschleife bei Inbetriebnahme der Anlage zu überprüfen und ggf. dem aktuellen Standort anzupassen. Nach einem Standortwechsel muss die Anlage gem. Punkt 5.5 der Gebrauchsanweisung unbedingt neu kalibriert werden. Die aktuell eingestellten Werte, wie insb. auch der Abstand Haltelinie/1. Schleife, werden dann in den dabei gefertigten Kalibrierfotos dokumentiert.
Bild 1 zeigt die Dateneinblendungen eines Kalibrierfotos mit den standortspezifischen Daten.
R = 20 |
Anzeige des Geschwindigkeitslimits (Rotlichtphase – bei Geschwindigkeiten unterhalb des eingestellten Limits werden keine Verstöße registriert) |
H – S = 220 cm |
Abstand zwischen Haltelinie und 1. Schleife |
G = 59 |
Geschwindigkeitslimit (bei Geschwindigkeitsmessung in der Grün- und Gelbphase) |
300 cm |
Kopfabstand zwischen 1. und 2. Schleife |
D = 03 |
Verzögerungszeit |
I = 25 |
Auslösung des zweiten Fotos nach 25 m |
Hinweis
Neben der Rotzeit wird auch die Dauer der unmittelbar vorausgegangenen Gelbphase gemessen und im ersten Beweisbild eingeblendet. Sofern eine Gelbzeit unter 3 s (oder 5 s) festgestellt wird oder bei der Messung ein Fehler auftritt wird in der Dateneinblendung im Beweisfoto das Zeichen "#" eingeblendet. Gemäß Punkt 5.4.5 der Gebrauchsanweisung dürfen Bilder mit diesem Zeichen und/oder einem ungültigen Geschwindigkeitswert bei der Verfolgung eines Rotlichtvergehens nicht ausgewertet werden.
Rz. 1652
▓ Erforderliche Beweismittel/Unterlagen
Zur Prüfung einer Messung unter Zugrundelegung eines standardisierten Messverfahrens (vgl. Prüfschema für eine Messung in einem standardisierten Messverfahren) sind die folgenden Beweismittel/Unterlagen erforderlich:
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Messprotokoll mit allen messrelevanten Angaben, insbesondere: Gerätenummer, Messzeitraum (Beginn, Ende), durchgeführte Tests, Kontrollen (z.B. Überprüfung der eichamtlichen Sicherungen am Messgerät, Kalibriertest), Angaben über etwaige Besonderheiten während des Messbetriebs, verantwortlicher Messbediensteter. |
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Nachweis einer zum Zeitpunkt der Messung gültigen Eichung gem. § 37 MessEG für das Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessgerät und den Messstandort (Schleifenbereich). |
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Nachweise über durchgeführte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG. |
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Kalibriertestfotos Messbeginn. |
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Vollständige Bilddokumentation in einer Qualität, die die jeweiligen Positionen des gemessenen Fahrzeuges in Bezug zur Haltelinie ausreichend erkennen und die Dateneinblendungen vollständig lesen läss... |