Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 931
Um eine entsprechende Überprüfung am Beweismittel zu ermöglichen, wird in Gebrauchsanweisung (Stand 22.3.1999) in Punkt 3.7.1 (S. 36) Folgendes verlangt:
Zitat
"Die fotografische Aufnahme muss, i.S.e. einfachen Beweisführung, die gedachte (unsichtbare) Messlinie zwischen Lichtsender und Lichtempfänger so abbilden, dass alle Straßenabschnitte abgedeckt sind, auf denen Messungen entstehen können."
Rz. 932
Auch bei der Bewertung von Fahrzeugpositionen in Bezug zur Messlinie ist besondere Vorsicht geboten. Zum einen ist darauf zu achten, dass i.H.v. Lichtsender und Lichtempfänger alle Fahrbahnteile abgebildet sind. Zum anderen ist aber auch zu bedenken, dass das gefertigte Messfoto nur einen Ausschnitt der gesamten Messsituation darstellt.
Rz. 933
Vom zeitlichen Ablauf her muss man einen kleinen Messfilm abspulen. Zunächst durchfährt das Fahrzeug die 50 cm Messstrecke der Messbasis. Anschließend vergehen 0,65 s – 0,7 s, bevor das Messfoto gefertigt wird. Die Position des gemessenen Fahrzeuges wird fotografisch festgehalten – die Messung ist allerdings noch nicht beendet. Erst einige Zeit später erfolgt am Fahrzeugheck die Ausfahrtsmessung und der Rechner beurteilt dann die gesamte Messung.
Bei der Bildbetrachtung ist daher vor der fotografierten Situation der Film bis zur Einfahrt in den Messbereich "zurückzuspulen" und nach der fotografierten Situation "vorzuspulen", bis die Ausfahrtsmessung vollendet ist.
Hinweis
Nur wenn auszuschließen ist, dass in dieser Zeit kein zweites Fahrzeug den Bereich der Messstrahlen durchfahren hat, kann der Messwert als gültig bewertet werden.
Dabei sind in die "Filmbetrachtung" insb. auch diejenigen Fahrbahnteile mit einzubeziehen, die im Beweisbild nicht abgebildet sind.
Hinweis
Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, den gesamten Fahrbahnbereich in den Beweisfotos abzubilden, so kann der Messbeamte dies durch einen aufmerksamen Messbetrieb ausgleichen. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass er jede einzelne Messung beobachtet und dokumentiert, dass das gemessene Fahrzeug vollkommen allein den Messbereich passiert hat.
Rz. 934
Sind in einem Beweisfoto zwei Fahrzeuge im Bereich der Messlinie zu erkennen, so darf das entsprechende Beweisbild nicht verwertet werden. Demzufolge darf ein Beweisbild auch dann nicht verwertet werden, wenn durch einen falsch gewählten Bildaufnahmewinkel der Bereich der Messlinie nicht gänzlich abgebildet, eine entsprechende Ergänzung des Beweismittels durch gezielte Beobachtung nicht erfolgt ist und hierdurch die Anwesenheit eines zweiten Fahrzeuges im Bereich der Messlinie nicht ausgeschlossen werden kann.
Rz. 935
Die Bestimmung der Fotoposition in Bezug zur Messlinie kann zum Ausgleich dieses Mangels ebenfalls nicht herangezogen werden, da die Fotoauslöseverzögerung der Kamera – und damit die Fotoposition im Beweisbild – nicht Gegenstand der Eichung ist und zudem die Messhöhe nur selten exakt bestimmt ist, sodass sich das die Messung auslösende Fahrzeugteil an der Fahrzeugfront nicht hinreichend genau bestimmen lässt. Mithin ist so eine exakte Positionsbestimmung zur Geschwindigkeitsermittlung nahezu ausgeschlossen.
Das folgende Bild zeigt einen Ausschnitt des Messfotos, wie er oftmals in den Akten der Behörde zu finden ist.
Abbildung 12 – unvollständiges Messfoto: ein für einen Lkw unplausibler Messwert wird angezeigt
An der Aufteilung des Bildes durch das Datenfeld ist zu erkennen, dass ein Teil der Aufnahme am rechten Bildrand fehlt.
Abbildung 13 – vollständiges Messfoto: ein zweites Fahrzeug ist zu erkennen
Im vollständigen Negativ ist am rechten Bildrand das Heck eines weiteren Fahrzeuges zu erkennen.
Abbildung 14 – Messfoto der zweiten Fotoeinrichtung: der Messwert muss vom zweiten Fahrzeug stammen: nur es hat die Messlinie bereits erreicht.
Im Zusammenhang zeigen beide Bilder, dass die gesamte Fahrbahnbreite abgebildet wurde. Der rechts fahrende Lkw befindet sich im Abgleich mit der in den Testfotos markierten Messlinie noch nicht im Messbereich. Hier wurde durch eine fehlerhafte Auswertung der falsche Fahrzeugführer beanzeigt.
Hinweis
Dieser Fall zeigt sehr deutlich auf, weshalb dem Anspruch der Gebrauchsanweisung, den Bereich der Messlinie vollständig abzubilden, eine so große Bedeutung beizumessen ist. Fehlt nämlich ein Teil der Messlinie im Bildaufnahmebereich, können sich solche Fahrabläufe ereignen, ohne dass dies später im Beweisfilm zu belegen ist. Da kein zweites Fahrzeug zu sehen ist, wird dann der im Bild befindliche Fahrzeugführer beanzeigt.
Im Beispiel ließ schon der eingeblendete Messwert erhebliche Zweifel an der korrekten Messung des Lkw aufkommen. Was aber, wenn lediglich ein Bild als Ausschnitt des Messfotos vorhanden ist und dieses dann ein Fahrzeug an der Position zeigt, für das die angezeigte Geschwindigkeit durchaus erreichbar ist.