Rz. 77

Die Sensoren müssen annähernd so lang sein, wie die Breite der zu überwachenden Fahrstreifen, damit – abgesehen von Zweiradfahrzeugen – möglichst erreicht wird, dass beide Räder einer Fahrzeugachse den Sensor überfahren. Der nicht erfasste Bereich zwischen den Sensoren und dem inneren Rand der Fahrstreifenbegrenzung darf 0,3 m nicht übersteigen. Dieser Wert gilt auch für den Bereich zwischen Sensor und Fahrbahnrand, jedoch sind hier in begründeten Fällen Abweichungen zulässig, wenn den individuellen Verhältnissen (z.B. Randpflasterungen) entsprochen werden muss. Es ist jedoch sicherzustellen, dass hierdurch nicht ein Umfahren der Messstelle ermöglicht oder gar provoziert wird. Gegebenenfalls ist ein geeigneter Verguss der entsprechend verlängerten Fräsnut vorzusehen.

Die Fahrstreifen sollten zur Verkehrsstromlenkung über die Sensoren möglichst markiert sein, sofern nicht gegenteilige Gesichtspunkte (z.B. innerorts Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung) überwiegen.
Die zusammengehörigen Sensoren eines Fahrstreifens müssen gleiche Konfektionslängen aufweisen und vom gleichen Typ (einschließlich Vergussmasse) sein.

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