Rz. 1623

Die unter dem Zeichen 18.14/91.05 von der PTB zugelassene Rotlichtkamera der Fa. Alex Jacknau stellt die Vorgängerversion der zuvor beschriebenen Anlage 2000 VKÜ RG-Control dar und ist derzeit kaum noch im Einsatz.

Das Funktionsprinzip ist mit der Anlage des Typs 2000 VKÜ RG-Control vergleichbar, sodass nachfolgend nur die wesentlichsten Unterschiede dargestellt werden.

Die Dateneinblendung beschränkt sich bei der Rotlichtüberwachungsanlage vom Typ Jacknau 9052 auf drei Datenzeilen, in denen neben der Rotzeit (Zeit vom Beginn der Rotphase bis zur Auslösung des jeweiligen Fotos) die Uhrzeit in Stunden und Minuten, je nach Ausführung ein Kode für den Messstandort oder das Jahr, das Datum (Tag, Monat und je nach Ausführung kodierter Wochentag) und die Schleifen-Nr., welche zur Auslösung des Fotos geführt hat, dargestellt sind.

Bild 6: Beispielhafte Darstellung einer Dateneinblendung

 

Rz. 1624

Gemäß Gebrauchsanweisung Punkt 7 – Inbetriebnahme – ist bei Inbetriebnahme des Gerätes ein Display-Test durchzuführen. Hierzu ist ausgeführt:

Zitat

"Die Taste S7 drücken. Jetzt macht die Kamera automatisch 6 Belichtungen als Vorspann. Dies ist erforderlich, um insbesondere die Funktionstüchtigkeit der Anzeigeelemente nachweisen zu können."

Die richtige Funktion aller Einblendeelemente wird durch die Darstellung der Ziffer "8" auf allen Anzeigepositionen belegt.

 

Rz. 1625

Die Dauer der Gelbphase, welche der Rotphase unmittelbar vorausging, wird nicht dokumentiert.

 

Rz. 1626

Gemäß Innerstaatlicher Bauartzulassung müssen auch bei dieser Anlage die Signale der überwachten Lichtzeichenanlage oder ein Schauzeichen, welches unmittelbar ohne zwischengeschaltete Schaltglieder von der Lichtzeichenspannung gesteuert wird, im Registrierfoto sichtbar sein.

 

Rz. 1627

Je nach Lage des Induktionsschleifenpaars zur Haltelinie kann es erforderlich sein, eine Rückrechnung der im ersten Beweisbild dokumentierten/gemessenen Rotzeit auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie (Verstoßzeitpunkt) vorzunehmen, wobei auch hier wie unter Rdn 1599 beschrieben, vorzugehen ist.

 

Rz. 1628

▓ Erforderliche Beweismittel/Unterlagen

Zur Prüfung einer Messung unter Zugrundelegung eines standardisierten Messverfahrens (vgl. Prüfschema für eine Messung in einem standardisierten Messverfahren) sind die folgenden Beweismittel/Unterlagen erforderlich.

Messprotokoll mit allen messrelevanten Angaben, insbesondere: Gerätenummer, Messzeitraum (Beginn, Ende), durchgeführte Tests, Kontrollen (z.B. Überprüfung der eichamtlichen Sicherungen am Messgerät, Displaytest), Angaben über etwaige Besonderheiten während des Messbetriebs, verantwortlicher Messbediensteter.
Nachweis einer korrekten Inverkehrbringung des Messgerätes gem. § 6 MessEG bzw. einer zum Zeitpunkt der Messung gültigen Eichung gem. § 37 MessEG.
Nachweise über durchgeführte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG.
Testfoto "Displaytest" vom Filmbeginn oder nach Standortwechsel.
Vollständige Bilddokumentation in einer Qualität, die die jeweiligen Positionen des gemessenen Fahrzeuges in Bezug zur Haltelinie ausreichend erkennen und die Dateneinblendungen vollständig lesen lässt. Darüber hinaus muss erkennbar sein, dass es sich bei dem abgebildeten Fahrzeug auf allen Bildern um ein und dasselbe Fahrzeug handelt. Das überwachte Lichtzeichen oder ein Schauzeichen (mit dem Rotlicht gekoppeltes Schauzeichen) muss sichtbar sein.
Sofern das Fahrzeug im ersten Beweisbild die Haltelinie bereits überfahren hat, müssen die Beweisfotos ausreichende Informationen liefern, um eine Berechnung der vorwerfbaren Rotzeit (gemessene Rotzeit abzgl. des Zeitbedarfs für das Durchfahren der Wegstrecke zwischen der Haltelinie und der Fahrzeugposition in Bild 1) zu ermöglichen.
Bei der Fertigung von Heckaufnahmen zur Dokumentation des Rotlichtverstoßes muss durch ein zusätzliches Frontfoto eine Identifikation des Fahrers bzw. Kennzeichens möglich sein.

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