Julian Backes, Sven Eichler
I. Einleitung
Rz. 740
Handlasermessgeräte wurden vor allem eingeführt, um Verkehrsteilnehmer direkt im Anschluss mit dem Verstoß konfrontieren zu können. Sie sind daher, wie dieser Abschnitt zeigen wird, vor allem für solche Messstellen geeignet, die wegen erhöhter Unfallzahlen durch überhöhte Geschwindigkeit einzelner Fahrzeuge eingerichtet wurden, beispielsweise in gefährlichen Kurven oder in Alleen. Demgegenüber sind sie aufgrund ihrer Messtechnik nicht für Messstellen mit hoher Verkehrsdichte konzipiert.
II. Funktionsweise
Rz. 741
Allen Handlasergeräten ist gemein, dass sie nach dem Prinzip der Laserpulslaufzeitmessung die Geschwindigkeit eines anvisierten Fahrzeuges messen.
Rz. 742
Dabei wird eine Folge von kurzen Laserpulsen ausgesandt und die Zeit gemessen, bis die Reflexe der Impulse vom Messgerät detektiert werden.
Rz. 743
Die Zeit, in der sich ein Laserpuls mit Lichtgeschwindigkeit zum anvisierten Fahrzeug und zurück bewegt, entspricht nach
einer bestimmten Entfernung. Wird eine Geschwindigkeitsmessung ausgelöst, so wird eine Vielzahl von Laserpulsen ausgesendet und empfangen. Die mit der o.a. Formel berechneten Entfernungswerte werden als Funktion der Messdauer gespeichert. Die Änderung der Entfernung mit der Zeit entspricht dann der Geschwindigkeit des gemessenen Objektes. Die genaue Anzahl von gesendeten Laserpulsen, deren Aussendetakt sowie die Dauer einer Messsequenz sind vom jeweils eingesetzten Messgerät abhängig.
III. Prüfschema: Handlasermessgeräte im Rahmen der Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren
1. Handelt es sich um ein zugelassenes Gerät?
Rz. 744
Die in Deutschland eingesetzten Handlasermessgeräte besitzen in der Regel eine innerstaatliche Bauartzulassung der PTB.
Rz. 745
Für jüngere Messgeräte vom Typ Traffipatrol XR und LTI 20/20 TruSpeed wurden im Jahr 2016 bzw. 2018 Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt.
Tabelle 1: Übersicht der Zulassungszeichen aller in Deutschland zugelassenen Handlasermessgeräte, ausgenommen XV2 und XV3 des Herstellers LEIVTEC
Typbezeichnung |
Hersteller |
Zulassungszeichen |
LTI 20.20 TS/KM |
Helmut Lugschitz Laser Technology |
18.11/92.04 |
LR90–235/P |
Riegl Laser Measurement |
18.11/93.13 |
LAVEG |
JENOPTIK Laser, Optik, Systeme GmbH |
18.11/93.14 |
MARKSMAN LTI 20.20 |
Helmut Lugschitz Laser Technology |
18.11/95.06 |
Video-LAVEG |
JENOPTIK Laser, Optik, Systeme GmbH |
18.11/96.04 |
LaserPatrol |
JENOPTIK Laser, Optik, Systeme GmbH |
18.11/98.03 |
ULTRA LYTE 100 |
Helmut Lugschitz Laser Technology |
18.11/98.04 |
TraffiPatrol |
ROBOT Visual Systems GmbH |
18.11/98.08 |
FG21-P |
Riegl Laser Measurement |
18.11/98.09 |
Traffipatrol XR |
JENOPTIK Robot GmbH |
DE-15-M-PTB-0028 |
LTI 20/20 TruSpeed |
Laser Technology Inc. |
DE-16-M-PTB-0096 |
LTI 20/20 TruSpeed |
Laser Technology Austria GmbH |
DE-16-M-PTB-0101 |
2. Wurde das Messgerät ordnungsgemäß in Verkehr gebracht bzw. das Messgerät zum Tatzeitpunkt gültig geeicht?
Rz. 746
Wird ein Messgerät nach dem 31.12.2014 (Inkrafttreten des MessEG) in Verkehr gebracht, sind nach § 6 MessEG eine Konformitätsbescheinigung (vgl. § 1 Rdn 117) und eine Konformitätserklärung (vgl. § 1 Rdn 126) auszustellen.
Rz. 747
Dies gilt aber nicht nur für nach diesem Stichtag gebaute Messgeräte, sondern kann mit Blick auf § 2 (7) MessEG auch "alte" Messgeräte implizieren, die bspw. nach einem Sturz einen Totalschaden davontragen und nichts weiter als die Gerätenummer an ein ganz anderes Messgerät "vererben".
Rz. 748
In § 37 (1) MessEG heißt es:
Zitat
"Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung".
Dass Messgeräte im Regelfall unmittelbar nach dem Inverkehrbringen der Eichung zugeführt werden, ist also weder vom Gesetzgeber gewollt noch technisch erforderlich und meist dem Wunsch geschuldet, ein "bekanntes Dokument" in den Händen zu halten. Für vertiefende Ausführungen siehe § 1 Rdn 127.
Rz. 749
Gemäß § 34 (1) i.V.m. Anlage 7 MessEV beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung 1 Jahr und endet gem. § 34 (2) MessEV mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Eichfrist rechnerisch endet.
Rz. 750
Weiterhin erlischt die Eichung nach § 37 (2) Nr. 4 MessEG vorzeitig, "wenn die [...] vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind".
Rz. 751
Insofern sind die vorgeschriebenen Kennzeichen vor jeder Messung zu prüfen.
Rz. 752
Diese befinden sich an den in Tabelle 2 aufgeführten Stellen.
Tabelle 2: Übersicht der Eichmarken aller in Deutschland zugelassenen Handlasermessgeräte, ausgenommen XV2 und XV3 des Herstellers LEIVTEC
Typbezeichnung |
Eichamtliche Sicherungen |
LTI 20.20 TS/KM |
mind. Hauptstempel auf dem Typenschild an der Rückwand des Messgerätes |
LR90–235/P |
Das als aufgeklebte Folie ausgeführte Typenschild wird mit der Eichmarke gesichert. Das Gerätegehäuse sowie die beiden Schutzkappen über der Justiereinheit des Zielfernrohres werden mittels der beiden Plombenschrauben vor dem Fernrohr und den Bohrungen der Kappen durch Plombendraht und eine Eichplombe gegen Öffnung gesichert. Die Plombierung kann auch wie folgt ausgeführt werden: Getrennte Plombierung von Zielfernrohr einerseits (Schutz gegen Zug... |