Rz. 1673

Bei den stationären Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen PoliScan F1 (Zulassungszeichen 18.15/09.02), F1 HP (Zulassungszeichen 18.15/10.01) und FM1 (Baumusterprüfbescheinigung DE-17-M-PTB-0033) handelt es sich um Überwachungsanlagen, mit denen gleichzeitig Rotlichtverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen vorbeifahrender Fahrzeuge festgestellt und dokumentiert werden können.

Das Messprinzip entspricht dem unter Rdn 845 ff. für die Gerätefamilie PoliScanspeed beschriebenen.

 

Rz. 1674

Für die Feststellung von Rotlichtverstößen kann ein LIDAR-Messkopf eine Fahrtrichtung mit bis zu drei Fahrstreifen überwachen. Dabei wird die Haltelinie überwacht, welche sich in einem Abstand zwischen 20 bis 45 m vom Standort des Überwachungsgerätes befinden muss. Der Abstand der Haltelinie zum Messkopf ist bei der Ersteichung einzumessen. Bei Rotlichtüberwachungsstandorten sind gemäß Gebrauchsanweisung (PoliScan F1 HP) sowohl die Lage als auch der Zustand der Haltelinie regelmäßig zu überprüfen, z.B. beim Herunterladen der Daten, oder aber mindestens alle 6 Monate zu begutachten. Bei Veränderungen hat der Gerätebetreiber umgehend die zuständige Eichbehörde zu informieren, um den Fortbestand der Eichgültigkeit prüfen zu lassen.

Hieraus ergibt sich, dass bei Rotlichtüberwachungsstandorten neben der Eichung des eigentlichen Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes zusätzlich die gesonderte Eichung des Messstandortes, einschließlich der für die Rotlichtüberwachung zusätzlich erforderlichen Gerätekomponenten Lichtzeichenanlagenmodul (PS-LZA) und Standortmodul (PS-SM) erforderlich ist. Bei der Ersteichung (PoliScan F1 HP) ist ein Referenzfoto zu erstellen, welches der Überprüfung der geometrischen Standortdaten bei der Nacheichung dient. Bei Geräten des Typs PoliScan FM1 ist die erstmalige Inbetriebnahme des Standortes mit einem Standort-Erstinbetriebnahmeprotokoll zu dokumentieren.

 

Rz. 1675

Im Standortmodul sind insbesondere die Lampenverzögerungszeit, die minimale Gelbphasendauer und die geometrischen Standortdaten (Angaben zur Lage der Haltelinie) hinterlegt.

Das Lichtzeichenanlagenmodul dient der Anbindung der Überwachungsanlage an die Lichtzeichenanlage (Ampel).

 

Rz. 1676

Zur reinen Geschwindigkeitsüberwachung darf die Messanlage auch ohne LZA- und Standortmodul betrieben werden. Auch der Einsatz als reine Rotlichtüberwachungsanlage ist zulässig, wobei dann die Geschwindigkeitsmessfunktion nicht zur Verfügung steht.

 

Rz. 1677

Über den Beginn einer Gelbphase und einer darauf folgenden Rotphase wird zunächst die Dauer der Gelbphase berechnet. Gemäß innerstaatlicher Bauartzulassung wird dann geprüft ob die Mindestdauer der Gelbphase eingehalten wurde. Ist dies nicht der Fall wird kein Rotlichtverstoß erfasst.

Überfährt ein Fahrzeug nach dem Wechsel der Lichtzeichenanlage auf "Rot" mit der Fahrzeugfront die Haltelinie wird zunächst dieser Zeitpunkt erfasst. Ausweislich der innerstaatlichen Bauartzulassung wird aus diesem Zeitpunkt (des Überfahrens der Haltelinie) und dem Zeitpunkt des Beginns der Rotphase die vorwerfbare Rotzeit berechnet. Dabei werde neben systembedingten Messtoleranzen (nicht näher beschrieben) zusätzlich eine standortabhängige Karenzzeit in Abzug gebracht (ebenfalls nicht näher beschrieben). Der innerstaatlichen Bauartzulassung ist weiter zu entnehmen, dass alle Einzelfehler automatisch zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden, sodass eine nachträgliche Korrektur der vorzuwerfenden Rotzeit nicht erforderlich ist.

 

Rz. 1678

Zur Dokumentation eines Rotlichtverstoßes werden zwei Dokumentationsfotos gefertigt. Das erste Foto wird ausgelöst, wenn ein detektiertes Fahrzeug nach Beginn einer Rotphase die Haltelinie passiert. Ein solches Fahrzeug wird dann im ersten Foto mit der Front kurz hinter der Haltelinie abgebildet. Ist das Fahrzeug dann so weit in den Gefährdungsbereich eingefahren, dass ein Rotlichtverstoß nachzuvollziehen ist, wird mit der zweiten Kamera der Messanlage ein weiteres Foto gefertigt.

 

Rz. 1679

Für die Zuordnung eines Rotlichtverstoßes zu einem bestimmten Fahrzeug wird dieses im ersten Foto (Fahrzeug kurz hinter der Haltelinie) mit einer rechteckigen Auswertehilfe (s.a. Rdn 845 ff.) markiert. Bis zum Inkrafttreten der Gebrauchsanweisung Stand 9.12.2014 galten für eine gültige Messwertzuordnung die gleichen Anforderungen wie bei Geschwindigkeitsverstößen, d.h. die Auswertehilfe musste (bei Frontmessung) ein Vorderrad oder das Kennzeichen zumindest teilweise enthalten, innerhalb der Auswertehilfe durften sich keine Teile anderer Fahrzeuge in der gleichen Fahrtrichtung befinden und die Unterseite der Auswertehilfe musste unterhalb der Aufstandspunkte der Vorderräder angeordnet sein. In der Gebrauchsanweisung Stand 9.12.2014 ist nunmehr nur noch ausgeführt, dass die Auswertehilfe im Bild erkennbar macht, auf welcher Spur der Verstoß detektiert wurde und die Nummer dieser Spur gemeinsam mit der für diese Spur gültigen vorzuwerfenden Rotzeit angezeigt wird.

 

Rz. 1680

Darüber hin...

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