Rz. 525

Potenzielle Fehlermöglichkeiten ergeben sich bei dieser Art der Messdurchführung durch fehlerhafte Positionierungen der Fahrzeuge im Beweisvideo oder fehlerhafte Zeitnahmen bzw. Berechnungsfehler bei der Auswertung durch das Mess-/Auswertepersonal.

 

Rz. 526

Sofern die Markierungen über eine Wegstrecke von 250 m bis 300 m auf der Fahrbahn aufgebracht sind und seitens der Behörde entsprechende Berechnungen von Geschwindigkeit und Abstand im Fernbereich durchgeführt werden, besteht zumindest die Möglichkeit zur Feststellung evtl. Unregelmäßigkeiten im Fahrablauf (Geschwindigkeitsreduzierung, Abstandsschwankung, Fahrstreifenwechsel o.ä.) in Annäherung an den Zielbereich.

 

Rz. 527

Dies erfordert allerdings eine gewissenhafte Auswertung und Interpretation der Messergebnisse durch das Auswertepersonal.

 

Rz. 528

Erfolgt die Berechnung von Geschwindigkeit und Abstand bei der behördlichen Auswertung jedoch lediglich innerhalb der markierten Strecke von 50 m im Zielbereich, sind evtl. Unregelmäßigkeiten im Fahrablauf in Annäherung an den Zielbereich, wie bspw. eine Geschwindigkeitsreduzierung des voraus fahrenden Fahrzeuges oder Schwankungen im Abstandsverhalten, nicht auszuschließen.

 

Rz. 529

Die Auswertung von Geschwindigkeit und Abstand innerhalb einer "nicht nur ganz vorübergehenden Wegstrecke" erfordert in solchen Fällen eine sachverständige Begutachtung, da sich anhand der gefertigten Beweismittel keine Rückschlüsse auf die Kausalität des im Zielbereich ((vielleicht korrekt)) ermittelten Tatvorwurfs ergeben.

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