Rz. 93

Dieser Teil der Prüfungen erfolgt unter Einbeziehung des Straßenverkehrs. Die Messungen müssen so durchgeführt werden, dass keine Gefährdungen im Straßenverkehr auftreten.

 

Rz. 94

Es empfiehlt sich, die Ausschilderung der Messstelle als "Versuchsmessung" sowie die Abdeckung der Fotoeinrichtung vorzunehmen, sofern nicht die Sperrung des Verkehrs veranlasst wird und Fahrzeuge für die Überfahrten gezielt eingesetzt werden.

 

Rz. 95

Bei Messstellen mit nicht ausreichendem Lkw-Verkehr muss dennoch ein Lkw als Testfahrzeug für die Prüfungen eingesetzt werden, für dessen Bereitstellung der Betreiber zu sorgen hat.

 

Rz. 96

Bei unebenen Fahrbahnabschnitten besteht die Gefahr, dass der Fahrbahnbelag durch Radlastschwankungen zu Schwingungen angeregt wird. In den Sensoren würden dann unzulässige Signale entstehen. Um solche Straßenabschnitte zu erkennen, wird zusätzlich zu den im Abschnitt 3.3 erläuterten Prüfungen ein Störprofil aus Gummi (s. Abschnitt 2) zur Anregung von Radlastschwankungen verwendet. Dieses Störprofil wird in die Mitte der ersten und in einem weiteren Schritt in die Mitte der zweiten Messstrecke gelegt. Beide Räder einer Fahrzeugachse werden durch das Hindernis angehoben, prallen auf die Fahrbahn und regen diese zu Schwingungen an. Zwischen den Hauptüberfahrtsignalen der ersten Fahrzeugachse dürfen weder positive noch negative Störsignale auftreten, die die in der Tabelle 1 angegebenen Werte überschreiten. Die Signalruhelinie bildet dabei den Bezugspunkt.

 

Rz. 97

Insbesondere auch bei größeren Lkws müssen sich die Störsignale innerhalb der zulässigen Grenzen bewegen. Als Anhaltswert für die Mindestgröße eines als "Prüffahrzeug" geeigneten Lkws gilt, dass das Gewicht auf der Vorderachse nicht weniger als etwa 2,5 t betragen sollte.

 

Rz. 98

Bei der Prüfung sind neben den Messungen mit Verwendung des Störprofils auch Messungen ohne Störprofil durchzuführen und zu dokumentieren. Bei Messstellen mit faseroptischen Sensoren entfällt die Prüfung mit Störprofilen! Für beide Messarten sind jeweils mindestens zwei Pkw- und zwei Lkw-Messungen notwendig. Die Durchfahrten sollten mit einer messstellentypischen Geschwindigkeit erfolgen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge