Rz. 108

Dem Betreiber der Messstelle obliegt es, dafür zu sorgen, dass der zuvor beschriebene mechanische Zustand der Sensoren und des Messstellenbereiches sowie die Markierungen der Sensoren während der Betriebszeit erhalten bleiben.

 

Rz. 109

Eine solche Kontrolle ist bei jedem Aufsuchen der Messstelle (z.B. beim Bestücken des Außengehäuses mit einem Einschub, beim Filmwechsel bzw. bei jeder manuellen Datenentnahme) durchzuführen, bei Gerätevarianten mit Datenfernübertragung spätestens nach 2 Monaten.

 

Rz. 110

Diese Kontrollen sind vom Betreiber zu dokumentieren und auf Verlangen dem zuständigen Eichamt vorzulegen.

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