Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 39
Die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit. Aber nicht jedes Messgerät, das für eine Geschwindigkeitsmessung oder die Feststellung eines Rotlichtverstoßes geeignet ist, darf für diese amtliche Überwachung im Straßenverkehr eingesetzt werden.
Hinweis
Mit Inkrafttreten des neuen MessEG und der neuen MessEV am 1.1.2015 wurde das bisherige Eichrecht grundlegend reformiert. Vor dem 1.1.2015 zugelassene oder geeichte Messgeräte genießen nach § 62 MessEG Bestandsschutz; maximal jedoch bis zum 31.12.2024. Die folgenden Ausführungen bezüglich des alten Zulassungs- und Eichrechts behalten also für diese Fälle noch ihre Gültigkeit und Relevanz. Die Regelungen im Rahmen von MessEG und MessEV werden im Anschluss daran behandelt (s. Rdn 112 ff.).
Rz. 40
Nach § 2 Abs. 1 EichG mussten Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet werden, zugelassen und geeicht sein.
Rz. 41
Nach § 16 Abs. 1 EichO bedeutet die innerstaatliche Bauartzulassung die Zulassung einer Messgerätbauart zur innerstaatlichen Eichung. Gehörte die Bauart eines Messgeräts nicht zu einer allgemein zugelassenen Art, so erfolgte bis zum 31.12.2014 eine Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, wenn die Bauart die grundsätzlichen Kriterien der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit erfüllte (§ 16 Abs. 2 EichO).
Rz. 42
Messrichtigkeit bedeutete dabei nach § 36 Abs. 1 EichO, dass die Messgeräte für ihren bestimmungsgemäßen Verwendungszweck geeignet sind und unter Nenngebrauchsbedingungen richtige Messergebnisse erwarten lassen. Messbeständigkeit war nach § 37 Abs. 1 EichO gewährleistet, wenn Messgeräte die richtigen Messergebnisse über einen ausreichend langen Zeitraum erwarten lassen (zu den neuen Legaldefinitionen s. Rdn 119).
1. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Rz. 43
Die Zulassung von Bauarten von Messgeräten oblag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EichG der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Die PTB ist das nationale Metrologie-Institut der Bundesrepublik Deutschland. Als Bundesoberbehörde ist sie eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und ist betraut mit wissenschaftlich-technischen Dienstleistungsaufgaben.
Rz. 44
Die PTB gliedert sich in elf Abteilungen (neun Fachabteilungen, eine Abteilung für Querschnittsdienste und eine Verwaltung). In Abteilung 1: Mechanik und Akustik befasst sich der Fachbereich 1.3: Geschwindigkeit mit Messgeräten, die der Verkehrsüberwachung dienen. In Folge der Arbeit der VUT Informatik wurde in diesem Fachbereich im September 2011 eine gesonderte Arbeitsgruppe 1.32: IT-Verkehrsmessgeräte gegründet. Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit softwaregestützten Geschwindigkeitsmessgeräten bei denen die Software eine echtzeitfähige Ansteuerung der Kameras, die Interpretation der Bildinformation und eine manipulationssichere Speicherung der Bilddateien gewährleisten muss.
Die Konformitätsbewertungsstelle der PTB (s. Rdn 121 ff.) ist im Präsidium und in Abteilung 9, Fachbereich 9.2 angesiedelt.
2. Die innerstaatliche Bauartzulassung
Rz. 45
Hatte ein Hersteller ein Messgerät entwickelt, das in der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs eingesetzt werden sollte, musste dieses zugelassen werden. Der Hersteller musste diese Bauartzulassung zunächst bei der PTB schriftlich beantragen (§ 17 Abs. 1 EichO). Diese prüfte den eingereichten Antrag und teilte daraufhin dem Hersteller die Anforderungen an eine innerstaatliche Bauartzulassung mit. Der Hersteller trug die benötigten Unterlagen zusammen und reichte ein Messgerät als sogenanntes Baumuster ein. Die Zulassungsprüfung beinhaltete dabei messtechnische, technische und administrative Prüfungen. Zu den messtechnischen Prüfungen gehörten u.a. Prüfungen unter Einflussfaktoren, wie Temperatur, Feuchte, Erschütterungen, Änderungen der Spannungsversorgung und elektromagnetische Felder. Bei den technischen Prüfungen wurde untersucht, ob die Bedien-, Anzeige- und Abdruckfunktionen den Anforderungen genügen und das Gerät ausreichend gegen Bedienungsfehler und Manipulationen geschützt war. Die PTB prüfte weiterhin die technischen Unterlagen (insbesondere die Gebrauchsanweisung) und das Baumuster und erteilte in aller Regel die innerstaatliche Bauartzulassung für das Messgerät.
Rz. 46
Die damaligen Voraussetzungen für die Erteilung einer innerstaatlichen Bauartzulassung finden sich in den §§ 36 ff. EichO.
Rz. 47
Neben der Messrichtigkeit (§ 36 Abs. 1 EichO) und der Messbeständigkeit (§ 37 Abs. 1 EichO) musste auch gewährleistet sein, dass die Messgeräte gefahrlos und ohne besonderen Aufwand an Prüfmitteln und Zeit geprüft werden konnten, § 38 EichO.
Rz. 48
Weitere Vorschriften der EichO befassten sich mit:
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Zusatzeinrichtungen und Geräteverbindungen (§ 39 EichO), |
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Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler (§ 40 EichO), |
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Darstellung von Messwer... |