Julian Backes, Sven Eichler
1. Allgemeines
Rz. 1527
M5 Radar ist unter dem Zulassungszeichen 18.11/08.01 von der PTB zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Mit Datum vom 9.5.2011 hat die PTB die 1. Neufassung der Anlage zur Zulassung unter dem Geschäftszeichen PTB1.31–4051336 herausgegeben.
Die Zulassung umfasst den Stativbetrieb und den Fahrzeugeinbau.
Rz. 1528
Den Hinweisen zum korrekten Messbetrieb liegt die Gebrauchsanweisung zum Verkehrsradargerät M5 Radar, Stand April 2014, zugrunde, welche gemäß Nr. 2.7.1 der 1. Neufassung der Anlage zur Zulassung bei allen Anlagen in der amtlichen Verkehrsüberwachung angewendet werden muss.
2. Funktionsweise
Rz. 1529
Die Funktionsweise des Radars ist hier analog die in Rdn 1429 ff. beschriebene Funktionsweise. Auch hier ist die Antenne Sender und Empfänger zugleich. Neben dem Betrieb im Fahrzeugeinbau und dem Stativbetrieb gibt es bei der gegenständlichen Messanlage auch den Betrieb von der Brücke herab.
Rz. 1530
Im Sender wird eine konstante elektromagnetische Schwingung erzeugt und über eine Antenne gebündelt abgestrahlt. Der Öffnungswinkel der Antenne beträgt im Gegensatz zum TRAFFIPAX Radargerät horizontal und vertikal 5 Grad.
Rz. 1531
Bei der M5-Radaranlage ist der Strahlwinkel (Mitte des Radarstrahles) fest auf 25 Grad justiert, womit der Radarstrahl die Messstrecke im Winkelbereich von 22,5 Grad – 27,5 Grad ausleuchtet.
Rz. 1532
Damit wird bei einer Geschwindigkeitsmessung nicht die tatsächliche Geschwindigkeit, sondern nur die relative Geschwindigkeit als Abstandsveränderung des Fahrzeuges zur Radarsonde ermittelt. Je nach Reflexionsort im Bereich des Messstrahles beträgt die gemessene Geschwindigkeit aus einem einzelnen Messimpuls bei diesem Messgerät 88,7 – 92,4 % der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit. Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit wird anschließend unter Berücksichtigung des Strahlwinkels vom Rechner ermittelt.
Rz. 1533
In einer ersten Auswertephase bestimmt die Messlogik, ob das zu messende Fahrzeug auf den Sender zu- oder von ihm wegfährt. Nachdem die Fahrtrichtung des zu messenden Fahrzeuges festgestellt ist, werden die Messsignale der Fahrzeuge in der Gegenrichtung ausgeblendet.
Rz. 1534
In einer zweiten Auswertephase wird nun die Größe der Veränderung der elektromagnetischen Welle – und damit ihre Frequenzänderung – festgestellt und als Maß der Geschwindigkeit umgerechnet.
Rz. 1535
Die korrekte Ausrichtung zum Fahrbahnverlauf lässt sich i.V.m. dem geraden Verlauf der Fahrbahn aus dem Beweisfoto ermitteln. Hierzu ist die Kenntnis des justierten Fotowinkels – Winkel zwischen Fahrbahnrand und Bildmitte des Beweisfotos – und der verwendeten Brennweite des Fotoobjektivs erforderlich.
3. Messwertbildung
Rz. 1536
Die Geschwindigkeit wird gemäß Gebrauchsanweisung durch die Auswertung einer Reihe Elementarmessungen ermittelt.
Unter einer Elementarmessung ist dabei die Analyse einer definierten Anzahl aufeinanderfolgender Doppler-Signale hinsichtlich Form, Amplitude und Pase zu verstehen, sowie die Ermittlung der Geschwindigkeit für diesen Abschnitt. Die von einem gemessenen Fahrzeug während eines derartigen Analyse-Abschnitts zurückgelegte Wegstrecke soll immer rund 11 cm betragen.
Rz. 1537
Die Messstrecke setzt sich der Beschreibung des Herstellers zufolge ab Eintritt des Fahrzeugs in den Radarstrahl aus einer ununterbrochenen Folge von Analyseabschnitten zusammen.
Einzelne Elementarmessungen werden intern markiert, sofern beim Vergleich der Doppler-Signale anormale Abweichungen festgestellt werden.
Eine Messung ist gültig, wenn nach der Auswertung aller Elementarmessungen alle vorgegebenen Toleranzen eingehalten sind. Dann wird das arithmetische Mittel über alle Elementarmessungen über die Gesamtstrecke als vorzuwerfender Geschwindigkeitswert errechnet und eingeblendet. Sind die Toleranzen nicht eingehalten, wird die Messung verworfen.
4. Aufbau der Messanlage und Messörtlichkeit
Rz. 1538
Hier gelten grds. bei Rdn 1445 ff. gemachten Ausführungen. Insb. die Herstellung des fahrbahnparallelen Aufbaus ist zu beachten.
Beim Aufbau auf Stativ ist zudem zu beachten, dass während einer Messung auf einer zweispurigen Straße die Fahrbahn in Messrichtung über eine Länge von mindestens 30 m geradlinig verlaufen muss. Erfolgt die Messung auf einer dreispurigen Straße, muss der gerade Abschnitt 45 m lang sein.
Daneben ist eine Mindestaufstellhöhe von 40 cm zu beachten.
5. Mögliche Reflexionen
Rz. 1539
Auch hier weist der Hersteller auf mögliche Reflexionen in der Gebrauchsanweisung hin. Die Reflexionsmöglichkeiten ergeben sich dabei grds. wie bei Rdn 1463 ff. beschrieben.
6. Aufmerksamer Messbetrieb
Rz. 1540
Punkt 11.5. der Gebrauchsanweisung enthält ebenfalls die Forderungen zum aufmerksamen Messbetrieb, wie bei Rdn 1477 beschrieben ist.
7. Testfotos
Rz. 1541
Unter Punkt 7.3 der Gebrauchsanweisung ist ausgeführt, dass bei Inbetriebnahme des Messgeräts ein Kalibriertest durchgeführt werden muss, während dessen ein Foto ausgelöst wird. In dieses Foto sind die Gerätenummern aller verwendeten Gerätekomponenten eingeblendet. Darüber hinaus kann das Foto für eine fotogrammetrische Auswertung verwendet werden, um festzustellen, ob das Messgerät korrekt ausgerichtet wa...