Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 1231
Rz. 1232
Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage TRUVELO M42 ist unter dem Zulassungszeichen 18.12/79.03 von der PTB zur Eichung zugelassen.
Das Messprinzip dieses Geschwindigkeitsmessgerätes besteht darin, dass die Zeit gemessen wird, die ein Fahrzeug benötigt, um eine Messstrecke von 1,5 m zu durchfahren.
Rz. 1233
Die Messanlage kann sowohl an stationären Standorten als auch im mobilen Messbetrieb eingesetzt werden.
Dabei erfolgt die Zeitmessung durch Überfahren von entweder fest in der Fahrbahndecke verlegten Piezo- oder optischen Sensoren oder von auf der Fahrbahn aufliegenden koaxialen Spezialkabeln (bei mobilem Einsatz des Messgerätes) welche jeweils ein Start- und Stopp-Signal für die Zeitmessung erzeugen.
Rz. 1234
Die Geschwindigkeit ergibt sich dann als Quotient von bekannter Wegstrecke (1,5 m) und gemessener Zeit (v = s/t).
Rz. 1235
Ein wesentliches Merkmal der Truvelo M42-Messanlage besteht darin, dass zwei voneinander unabhängige Geschwindigkeitsmessungen stattfinden, d.h. ein Kontrollgerät misst unabhängig vom Standardgerät die Zeit tx, über einen zweiten Messfühlersatz mit einem Festabstand von ebenfalls 1,5 m und errechnet die gefahrene Geschwindigkeit.
Die zwei voneinander unabhängig ermittelten Geschwindigkeitswerte werden dann in einem Zusatzrechner voneinander abgezogen. Differiert das Ergebnis um mehr als 2 km/h, werden Standard- und Kontrollgerät automatisch rückgestellt und es kommt zu keiner Anzeige. Nur wenn der Differenzwert kleiner oder gleich 2 km/h ist, wird das Geschwindigkeitsergebnis des Standardrechners zur Auslese gebracht. Gleichzeitig gelangen die Messergebnisse des Standardgerätes und des Kontrollgerätes zur Fotoregistriereinrichtung.
Mit dieser Kontrolleinrichtung sollen die Messsicherheit verbessert und defekte Messkabel an unzulässig hohen Annullationsraten erkannt werden.
Rz. 1236
Die Anordnung der Messfühlerprofile für eine stationäre Messstelle und mobile Messstelle ist in den nachfolgenden Prinzipskizzen dargestellt.
Skizze 3: Prinzipskizze Sensorbereich bei fest verlegten Messfühlern (Sensoren)
Bei fest in der Fahrbahn verlegten Sensoren unterliegt der Sensorbereich der Eich- und zusätzlichen Wartungspflicht (gem. Piezorichtlinie der PTB in der derzeit gültigen Fassung, 4. Ausgabe, Nov. 2009, 1. Rev. 06/2010).
Skizze 4: Prinzipskizze einer mobilen Messstelle
Vor Inbetriebnahme einer mobilen Messstelle sind die Messfühlerkabel auf eventuelle Schäden zu überprüfen.
Die Messfühlerkabel sind etwa im rechten Winkel zur Fahrbahnlängsachse (Fahrtrichtung) auf der Fahrbahnoberfläche aufzulegen und zu verspannen. Alle aufgespannten Messstrecken müssen mit einem geeichten Längenmaß (z.B. der zum Zubehör gehörenden geeichten Messlatte) auf die Einhaltung des Sollabstandes der Messfühlerkabel zueinander (1,5 m zwischen Start- und Stopp-Kabel) überprüft werden. Die zulässige Toleranz beträgt hierbei – 0,5 cm bis + 1,0 cm. Wenn die Messfühlerkabel über eine Länge von mehr als 5 m ausgelegt sind, sind diese zusätzlich in der Mitte der Fahrbahn zu befestigen.
Eine gesonderte Eich- bzw. Wartungspflicht gem. Piezorichtlinie besteht für die mobilen Messfühlerkabel nicht.
Der Messvorgang ist während der gesamten Messdauer zu kontrollieren.
Für beide Einsatzvarianten (mobil und stationär) lässt sich eine größenordnungsmäßige Überprüfung des gemessenen Geschwindigkeitswertes dahin gehend vornehmen, dass nach Überfahren der Stoppkabel durch die Vorderräder eines Fahrzeuges noch ca. 0,02 bis 0,05 s vergehen, bis das Beweisfoto ausgelöst wird. Das gemessene Fahrzeug legt in dieser Zeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit noch eine bestimmte Wegstrecke zurück, die sich dann in der Beweisaufnahme durch fotogrammetrische Auswertung auf Plausibilität überprüfen lässt.
Rz. 1237
Aufgrund dessen, dass eine verzögerte Fotoauslösung erfolgt, muss sich das gemessene Fahrzeug (in Fahrtrichtung gesehen) demzufolge mit den Vorderrädern immer hinter dem Stoppkabel befinden (vgl. Abb. unter Rdn 1240).
1. Testdurchführung
Rz. 1238
Nachdem für die jeweilige Messstelle am Gerät die erforderlichen Daten (Geschwindigkeitsgrenze, Messstellencode, Datum, Uhrzeit) eingestellt wurden, ist gem. Gebrauchsanweisung zum Messgerät zum Zwecke der Beweisführung ein Test durchzuführen, in dessen Ergebnis auf der Doppelauslese des Registriergerätes die Testgeschwindigkeit (177 km/h) innerhalb der zugelassenen Fehlergrenze erscheinen muss und ein Testfoto ausgelöst wird. Hiernach ist ein weiteres Testfoto auszulösen, welches gem. Gebrauchsanweisung notwendig ist, um sicherzustellen, dass der Filmanfang unbelichtet ist.
Der Test ist am Ende des Messeinsatzes und bei jedem Messstellenwechsel erneut vorzunehmen.
Abbildung 19: Testfoto
Abbildung 20: Ausschnittsvergrößerung Dateneinblendung
Die vorstehenden Bilder 1 und 1a zeigen die Dateneinblendungen eines Testfotos mit...