Julian Backes, Sven Eichler
1. Allgemeines
Rz. 1542
M5 RAD2 ist unter dem Zulassungszeichen 18.11/14.01 von der PTB zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Mit Datum vom 24.10.2014 hat die PTB die Zulassung unter dem Geschäftszeichen PTB1.31–4051205 herausgegeben.
Die Zulassung umfasst den Stativbetrieb, den Fahrzeugeinbau und den Stationärbetrieb.
2. Funktionsweise
Rz. 1543
Gemäß Bauartzulassung sendet der Radarkopf auf zwei verschiedenen Frequenzen elektromagnetische Wellen aus. Diese werden bei der Reflexion an einem sich bewegenden Objekt dopplerverschoben, so wie bei den anderen Radarmessgeräten. Der Messwinkel beträgt 25°, die Strahlaufweitung 5° in horizontaler und vertikaler Richtung.
3. Messwertbildung
Rz. 1544
Der Radarkopf sendet gemäß Bauartzulassung auf zwei verschiedenen Frequenzen elektromagnetische Wellen aus. Diese werden durch Reflexion auf einem passierenden Fahrzeug entsprechend der Geschwindigkeit dopplerverschoben. Entsprechend kann aus den beiden Frequenzverschiebungen die Geschwindigkeit ausgerechnet werden. Zusätzlich kann die Phasenverschiebung zwischen den beiden empfangenen Wellen dazu verwendet werden, die Entfernung zum gemessenen Objekt zu bestimmen. Geschwindigkeits- und Entfernungsmessung seien untrennbar miteinander verbunden, so dass sichergestellt ist, dass die gemessene Geschwindigkeit und die gemessene Entfernung zum gleichen Objekt gehören.
Nach Bewertung von Zuverlässigkeitskriterien werde der endgültige Geschwindigkeitsmesswert zusammen mit dem zugehörigen Entfernungsmesswert an das Modul M5 RAD2 übertragen.
4. Aufbau der Messanlage und Messörtlichkeit
Rz. 1545
Hier gelten grds. bei Rdn 1445 ff. gemachten Ausführungen. Insb. die Herstellung des fahrbahnparallelen Aufbaus ist zu beachten.
Beim Aufbau auf Stativ ist zudem zu beachten, dass während einer Messung auf einer zweispurigen Straße die Fahrbahn in Messrichtung über eine Länge von mindestens 20 m geradlinig verlaufen muss. Erfolgt die Messung auf einer dreispurigen Straße, muss der gerade Abschnitt 25 m lang sein.
Daneben ist eine Mindestaufstellhöhe von 40 cm und eine maximale Aufstellhöhe von 150 cm (jeweils gemessen ab der Unterkante des Radarkopfs) zu beachten.
5. Mögliche Reflexionen
Rz. 1546
Da das Messgerät als erstes Radarmessgerät über eine Abstandsmessung verfügt, sollen über die Vorgabe eines erlaubten Abstandsbereichs Reflexionen ausgeschlossen werden. Die Objekte, die zu Knickstrahlreflexionen und Doppelreflexionen beitragen, liegen üblicherweise außerhalb des festzulegenden Abstandsbereichs, bzw. ist der Abstandsbereich genau darauf anzupassen.
Zur Festlegung des Abstandsbereiches sind zwei Größen im Messgerät einzugeben: der Abstand 1, der für den Abstand des Messgeräts zum Fahrbahnrand steht, und der Abstand 2, der für die Breite des überwachten Straßenabschnitts steht.
6. Aufmerksamer Messbetrieb
Rz. 1547
Ein aufmerksamer Messbetrieb ist aufgrund der Abstandsmessung nicht mehr vorgesehen. Sollte es zu einer Reflexionsmessung kommen, so sollte die Messung entweder verworfen werden, da die gemessene Entfernung außerhalb des vorgegebenen Abstands liegt, oder sie muss bei der Auswertung auffallen, wenn der Abstandswert nicht zu den üblichen Abstandswerten für gleich positionierte Fahrzeuge passt, d.h. erneut zu groß ist.
7. Testfotos
Rz. 1548
Unter Punkt 9.3 der Gebrauchsanweisung ist ausgeführt, dass bei Inbetriebnahme des Messgeräts ein Kalibriertest durchgeführt werden muss, während dessen ein Foto ausgelöst wird. In dieses Foto sind die Gerätenummern aller verwendeten Gerätekomponenten eingeblendet. Darüber hinaus kann das Foto für eine fotogrammetrische Auswertung verwendet werden, um festzustellen, ob das Messgerät korrekt ausgerichtet war.