Rz. 193

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 MessEG erlischt die Eichung vorzeitig, wenn die eichrechtliche Kennzeichnung des Messgeräts entwertet wurde. Eine Ausnahmeregelung zu diesem Erlöschenstatbestand findet sich in § 37 Abs. 5 MessEG, wonach Messgeräte nach Instandsetzung weiterverwendet werden dürfen, sofern

das Messgerät die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 MessEG erfüllt; statt der Fehlergrenze soll die Verkehrsfehlergrenze eingehalten werden (s. Rdn 152 ff.),
die Nacheichung unverzüglich beantragt wird,
Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8, Nr. 3 MessEV angebracht werden,
und die Eichbehörde über die Instandsetzung in Kenntnis gesetzt wird.

Die Instandsetzung selbst ist in § 54 f. MessEV geregelt.

Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 MessEV, eigene Abbildung

 

Rz. 194

Mit der Regelung der Instandsetzung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass geeichte Messgeräte nach einer Reparatur oder Wartung ihrem Verwender unverzüglich wieder zur Verfügung stehen. Die zuständigen Behörden können demnach bestimmten Betrieben die Befugnis erteilen nach der Instandsetzung eines Messgeräts Instandsetzerkennzeichen anzubringen.

 

Rz. 195

Nach erfolgter Instandsetzung ist das Messgerät entsprechend den Anforderungen zu prüfen, bevor das Instandsetzerkennzeichen aufgebracht werden darf. Dies ist in der Instandsetzerbenachrichtigung zu dokumentieren. Aus der Benachrichtigung geht weiterhin hervor, an welchem Messgerät welche Maßnahmen durchgeführt wurden und ob diese Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften haben. Gleichfalls ist zu dokumentieren, welche am Messgerät befindlichen eichamtlichen Sicherungen (Sicherungsstempel) durch das Instandsetzerkennzeichen ersetzt wurden.

 

Rz. 196

Beispiel einer Instandsetzer- oder Instandsetzungsbenachrichtungung i.S.v. § 55 MessEV.

[Autor] Poziemski/J. Eichler

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge