Julian Backes, Sven Eichler
Rz. 1255
Wichtige Entscheidungen:
OLG Köln, Beschl. v. 17.11.1992 – Ss 492/92 (B)
Rz. 1256
Das Geschwindigkeitsmessgerät V-Control IIb in Verbindung mit dem Kamerasystem KA 1.1 der Fa. AD-Elektronik GmbH ist unter dem Zulassungszeichen 18.11/88.09 von der PTB zur Eichung zugelassen.
Das Messprinzip beruht auf einer Weg-Zeit-Berechnung. Hierfür sind in einem Abstand von 6 m zueinander zwei druckempfindliche Koaxialkabel (Piezosensoren) fest in der Fahrbahn installiert. Überfährt ein Fahrzeug mit den Vorderrädern das erste Kabel wird hierdurch ein elektrischer Impuls ausgelöst sowie mit Überfahren des zweiten Kabels ein weiterer Impuls. Ein Mikrocomputer bestimmt dann nach einer zuvor erfolgten Signalaufbereitung die Zeit zwischen den beiden Impulsen, woraus mit der bekannten Wegstrecke eine Geschwindigkeit v1 berechnet wird. Ein zweiter Geschwindigkeitswert wird analog anhand der aus der Überfahrt der Hinterräder über die Sensorkabel erlangten Impulse berechnet.
Rz. 1257
Weichen die beiden Geschwindigkeitswerte um mehr als eine vorgegebene Toleranz (3,125 %) voneinander ab, wird die Messung verworfen und kein Registrierfoto gefertigt. Anderenfalls wird der kleinere der beiden gemessenen Geschwindigkeitswerte im Registrierfoto zur Anzeige gebracht.
Zwischen beiden Sensorkabeln befindet sich eine Induktionsschleife, welche als Anwesenheitssensor dient. Hierdurch wird für den Fall, dass nach Überfahren des 1. Kabels keine Belegung der Induktionsschleife festgestellt wird, ebenfalls eine Annullierung der Messung durchgeführt.
Die Auslösung des Registrierfotos erfolgt hier nicht nach einer konstanten Fotoauslösezeit, sondern nach einer variablen Auslöseverzögerungszeit in Abhängigkeit von der gemessenen Geschwindigkeit. D.h. auf der Basis des kleineren gemessenen Geschwindigkeitswertes wird die Fotoauslöseverzögerung so berechnet, dass sich die Vorderräder des gemessenen Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Auslösung des Registrierfotos gerade 7,5 m 50 cm (bzw. alternativ 9,0 m – je nach Softwareversion) nach dem 2. Messkabel befinden, wenn eine ordnungsgemäße Messung erfolgt ist.
Rz. 1258
Das Messgerät ermöglicht die Überwachung von bis zu zwei Fahrstreifen mit einer oder zwei Kameras (bei Überwachung nur eines Fahrstreifens und Einsatz von zwei Kameras ist es dadurch möglich, neben der Front- auch eine Heckaufnahme des gemessenen Fahrzeuges zu fertigen).
Rz. 1259
Neben der Eichung des Geschwindigkeits- und Kamerasystems ist auch bei dieser Messanlage die Eichung des Sensorbereichs erforderlich.
Die Eichung des Sensorbereichs erfolgt hier gemäß der Richtlinie zur Überprüfung des Sensorbereichs von Geschwindigkeitsmessgeräten der Bauart AD-Elektronik mit piezoelektrischen Messfühlern (Piezorichtlinie VCII). Insbes. ist hierin die Anforderung bezüglich des Wartungsintervalls auf 1 Jahr erweitert. Gemäß 6. Nachtrag zur innerstaatlichen Bauartzulassung unterliegen nur Messstellen, an denen ein Messgerät mit der Programmversion 006 betrieben wird, der halbjährlichen Wartungspflicht.
Bei der Eichung, wie auch bei der Wartung sind Aufzeichnungen der Signalverläufe am Messgeräteeingang zu fertigen.
Wie bei Traffistar S 330 ab Rdn 1217 beschrieben ist die Prüfung dieser Signalverläufe eine Möglichkeit die Messstelle auf ihre prinzipielle Verwendbarkeit und eventuelle Schwachstellen in der Messwerterfassung zu untersuchen.
1. Testdurchführung
Rz. 1260
Der Gebrauchsanweisung zu diesem Messgerät ist zu entnehmen, dass das Messgerät nach dem Einschalten einen Selbsttest durchführt, bei dem in einem ersten Testabschnitt RAM, ROM, I/O- und Kommunikationsbausteine getestet werden. Tritt dabei ein Fehler auf, wird eine Fehlermeldung angezeigt und der Gerätebetrieb wird eingestellt. Im zweiten Testabschnitt erfolgt die Prüfung der Anzeigeelemente der Anzeige an der Frontseite des Kamerasystems und des geräteinternen Lautsprechers zur Ausgabe von Signaltönen.
Im dritten Testabschnitt wird eine Überprüfung der internen Referenzfrequenztabellen durchgeführt, indem eine Fahrzeugüberfahrt mit einer definierten Geschwindigkeit von 43 km/h simuliert wird. Bei erfolgreichem Test erscheint in der ersten Anzeigezeile der Geschwindigkeitswert von 43 km/h und in der zweiten Zeile "OK". Bei angeschlossener Kamera wird ein Testdatensatz mit einer Geschwindigkeit von 888 km/h übertragen. Bei nicht bestandenem Test bleibt das Messgerät gesperrt.
2. Erforderliche Beweismittel/Unterlagen
Rz. 1261
Zur Prüfung einer Messung unter Zugrundelegung eines standardisierten Messverfahrens sind folgende Beweismittel/Unterlagen (vgl. Prüfschema für eine Messung in einem standardisierten Messverfahren) erforderlich:
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Messprotokoll mit allen messrelevanten Angaben, insbesondere: Gerätenummern, Messzeitraum (Beginn, Ende), durchgeführte Tests bei Messbeginn und Kontrollen (z.B. Überprüfung der eichamtlichen Sicherungen am Messgerät, visuelle Kontrolle des Sensorbereichs), Angaben über etwaige Besonderheiten während des Messbetriebs, verantwortlicher Messbediensteter. |
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Nachweis der zum Tatzeitpunkt gültigen Eichung für das Messgerät (Kamera- u... |