I. Aufgaben
Rz. 29
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen (Mobiliarzwangsvollstreckung) erfolgt durch Pfändung und Verwertung der gepfändeten Sachen durch den Gerichtsvollzieher. Dies ist aber nicht alleine die Aufgabe des Gerichtsvollziehers. Er ist u.a. zuständig für
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die Mobiliarvollstreckung, §§ 803 ff. ZPO, |
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die Herausgabevollstreckung in bewegliche Sachen, §§ 846 ff., 883 ZPO, |
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die Herausgabevollstreckung in unbewegliche Sachen, §§ 885 ff. ZPO, |
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die Abnahme der Vermögensauskunft, §§ 802c ff. ZPO, |
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die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, § 836 Abs. 3 ZPO, |
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die Zustellung von behördlichen oder privaten Schriftstücken, §§ 191, 192 ff. ZPO. |
Eine vollständige Tätigkeitsauflistung ergibt sich aus § 30 GVGA. Aus den Hauptaufgaben des Gerichtsvollziehers ergeben sich zahlreiche Nebenpflichten, z.B. sachgemäßer Abtransport und Lagerung von Räumungsgut, § 885 ZPO. Der Gerichtsvollzieher ist hierbei selbstständiges Organ der Rechtspflege (§ 154 GVG).
Rz. 30
Mit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2013 wurden die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung in § 802a Abs. 2 ZPO festgehalten. Aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
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eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) zu versuchen, |
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eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen, |
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Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) einzuholen, |
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die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, |
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eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels. |
Rz. 31
Bei all diesen Maßnahmen wirkt der Gerichtsvollzieher auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin, § 802a Abs. 1 ZPO. Der Grundsatz effizienter Vollstreckung, der insbesondere für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gilt, war bislang in der ZPO nicht ausdrücklich niedergelegt. Richtschnur der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers ist die möglichst zeitnahe und vollständige Befriedigung des Gläubigers, bei der jeder überflüssige Aufwand vermieden werden soll. Die Regelung versteht sich als programmatische Leitlinie und zugleich als Maßstab für die Rechtsanwendung des Gerichtsvollziehers im Einzelfall. Konkrete Rechtsfolgen sind aus ihr allein jedoch nicht abzuleiten. Bei großzügiger Anwendung könnten sich hieraus Amtspflichten des Gerichtsvollziehers ableiten.
Rz. 32
Der Gerichtsvollzieher wird auf Antrag des Gläubigers tätig (§ 753 Abs. 1 ZPO). Auch wenn im Gesetz der Begriff "im Auftrag" verwandt wird, bedeutet dies stets "auf Antrag", da der Gerichtsvollzieher in keinem Auftragsverhältnis zum Gläubiger steht, sondern grundsätzlich hoheitlich tätig wird. Da der Gerichtsvollzieher nicht "namens und im Auftrag" des Gläubigers tätig wird, kann er auch für diesen keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben. Der Gerichtsvollzieher muss daher z.B. bei der Vollstreckung jede Zahlung des Schuldners annehmen, aber er kann nicht selbstständig mit dem Schuldner für den Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Auch die gütliche Erledigung bzw. der Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO macht dies deutlich, da das Einverständnis des Gläubigers zwingend vorgesehen ist (§ 802b Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ZPO).
Rz. 33
Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger. Mit dieser Entscheidung hat der Strafrechtssenat einen Gerichtsvollzieher wegen Gebührenüberhebung in 81 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, und wegen Abgabenüberhebung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Senat betont, dass der Gerichtsvollzieher zwar hoheitlich handelt und somit nicht als Vertreter des Gläubigers tätig wird, jedoch die Zwangsvollstreckung grundsätzlich dem Gläubigerinteresse dient.