Rz. 55
Auf der Grundlage von § 753 Abs. 3 ZPO, der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl I, 258) eingefügt worden ist, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die "Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28.9.2015" (BGBl I, 1586) erlassen. Die teils später noch geänderten Formulare sind auf der Basis einer neuen Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) neu gefasst worden. Diese wurde wiederum geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 24.1.2023. Jedoch wurden keine Inhalte verändert, sondern nur Fristen zur Benutzbarkeit verlängert. Aktuell wurde am 17.6.2024 die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVFV verkündet. Auch hier sind die inhaltlichen Änderungen marginal, von Bedeutung ist die Übergangsregelung nach § 6 ZVFV:
(1) Für bis einschließlich 30. September 2025 gestellte
1. Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,
2. Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO,
3. Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 ZPO und
4. Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach §§ 829 und 835 ZPO
dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 2023 für solche Aufträge und Anträge bestimmt sind.
(2) Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden.
Hinweis
Vom Abdruck der ZVFV und der zu nutzenden Formulare wird abgesehen, sie können jederzeit auf der Seite des BMJ unter "Formulare für die Zwangsvollstreckung" abgerufen werden.
Rz. 56
Nach § 2 Abs. 1 ZVFV ist das Formular verbindlich. Ebenfalls beizufügen ist das Formular zur Aufstellung von Forderungen, § 2 Abs. 2 ZVFV. Kein Formularzwang besteht insbesondere für einen Zustellungsantrag, einen Antrag zur Herausgabe- und Räumungsvollstreckung (§§ 883, 885 ZPO) sowie einen Antrag i.S.v. § 892 ZPO, bei Widerstand des Schuldners).
Rz. 57
Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig, um die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen, die Währungsangaben in den Formularen zu ändern, unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen, den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern, den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden, den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet, a) insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen, b) insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen, oder weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.
Rz. 58
Diese Abweichungen dürfen a) die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie b) die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module), nicht beeinträchtigen, § 3 Abs. 1, 2 ZVFV.
Rz. 59
Die amtlichen Formulare, insbesondere für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, haben von Anfang an zu enormen praktischen Umsetzungsproblemen geführt. Der BGH hat in seinem Beschl. v. 13.2.2014 mit erstaunlicher Deutlichkeit festgestellt:
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Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. |
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In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist. |
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Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht formunwirksam, wenn sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält. |
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Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. |
Rz. 60
Die Leitsätze 3 zum Layout und 4 zur farblichen Gestaltung lassen erkennen, mit welch "schwerwiegenden...