1. Fragerecht
Rz. 14
Durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 (BGBl I, 2847) ist die Vorschrift über die Mitteilung an den Gläubiger und die Befragung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher in das Gesetz eingefügt worden (§ 806a ZPO). Die Vorschrift findet in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Anwendung, auch bei der Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) oder der Arrestvollziehung (§ 930 ZPO).
Rz. 15
Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner selbst an, muss er diesen über Geldforderungen gegen Dritte befragen und die Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen und die für diese bestehenden Sicherheiten dem Gläubiger mitteilen. Gleiches gilt, wenn er den Schuldner nicht antrifft, aber durch Einsicht in Schriftstücke Kenntnis von solchen Geldforderungen erlangt (§ 806a Abs. 1 ZPO). Kenntnisse über Geldforderungen des Schuldners an Dritte hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger auch dann mitzuteilen, wenn sie offenkundig oder ihm aus einer vorhergehenden Vollstreckung bekannt sind. Voraussetzung für die Mitteilung an den Gläubiger ist lediglich die Erfolglosigkeit der Mobiliarvollstreckung.
Rz. 16
Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner bei der Vollstreckung selbst nicht an, und wird die Sachpfändung ganz oder teilweise erfolglos bleiben, so kann der Gerichtsvollzieher auch die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen (§ 806a Abs. 2 S. 1 ZPO). Auch wenn es sich hierbei nur um eine Kann-Bestimmung handelt, ist der Gerichtsvollzieher regelmäßig verpflichtet, diesem Fragerecht nachzukommen.
Rz. 17
Die zur Auskunft befragten Personen sind jedoch ausdrücklich nicht verpflichtet, die Fragen des Gerichtsvollziehers zu beantworten; der Gerichtsvollzieher hat insbes. auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen (§ 806a Abs. 2 S. 2 ZPO).
Rz. 18
Bereits früher haben die Gerichtsvollzieher regelmäßig den Schuldner nach dem Arbeitgeber, dem Arbeitsamt bei bestehender Arbeitslosigkeit oder dem Rententräger bei Pensionierung des Schuldners befragt. Die Einfügung dieser Vorschrift sollte die Vielzahl der Anträge auf Abgabe der (damaligen) eidesstattlichen Versicherung (jetzt Vermögensauskunft) vermeiden helfen. Die Praxis zeigt, dass das Fragerecht weder zu einer effektiveren Vollstreckung für den Gläubiger noch zu einer Reduzierung der Vermögensauskunft geführt hat. Nach der Reform 2013 dürfte diese Vorschrift so gut wie keine Bedeutung mehr haben.
2. Ermittlung des Aufenthaltsorts
Rz. 19
Aufgrund der Reform zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2013 und der weiteren Änderungen zu § 755 ZPO kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher zur Informationsgewinnung mit erweiterten Befugnissen einschalten. Allerdings ist dies nur mit einem Vollstreckungsauftrag möglich, der eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bezeichnet. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig.
Rz. 20
Für die Adressermittlung durch den Gerichtsvollzieher ist von einer Zuständigkeit aller Gerichtsvollzieher im Bundesgebiet auszugehen, wenn kein Anknüpfungspunkt für den Aufenthalt des Schuldners besteht.
Rz. 21
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben, § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO. Liegt bei der Meldebehörde eine Auskunftssperre nach dem betroffenen Schuldner vor, darf der Gerichtsvollzieher eine erteilte Meldeauskunft nicht an den Gläubiger weitergeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.
Rz. 22
Der Gerichtsvollzieher darf nach § 755 Abs. 1 S. 2 ZPO auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben
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durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder |
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durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 GewO zuständigen Behörden (regelmäßig die örtlichen Ordnungsämter). |
Mit Einführung des Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab dem 1.1.2024 dürfte auch dort das Einsichtsrecht zuläs...