Rz. 44
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2013 wurden in § 802b Abs. 1 ZPO entsprechend der großen praktischen Bedeutung gütlicher Erledigungsformen in der Mobiliarvollstreckung die bis dato geltenden Regelungen in den §§ 806b, 813a und 900 Abs. 3 ZPO (aufgehoben) zusammengefasst und der Gedanke der jederzeitigen Einigung mit dem Gläubiger als Leitlinie vorangestellt. Die gütliche Erledigung gilt für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung.
Rz. 45
Hat der Gläubiger Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen gestatten. Hierbei muss der Schuldner glaubhaft darlegen, dass er die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen auch erbringen kann und wird. Hierbei kommt es ausschließlich darauf an, den Gerichtsvollzieher zu überzeugen, eine Beweiserhebung findet nicht statt.
Rz. 46
Der Gläubiger kann zwar einer gütlichen Einigung widersprechen oder sie von vorneherein ausschließen, er kann sie jedoch nicht von jedweder Bedingung abhängig machen. Vielmehr muss er sich entscheiden, ob er eine gütliche Einigung durch Ankreuzen auf dem Antragsformular ganz ausschließen oder inhaltlich beschränken (vgl. Modul G) will. Bei der Vorgabe, den Versuch einer gütlichen Einigung nur vorzunehmen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft noch nicht abgegeben hat, geht es nicht um eine inhaltliche Beschränkung, sondern um eine Bedingung, mit der Folge, dass dem Gerichtsvollzieher die Reihenfolge seiner Amtshandlungen vorgegeben wird. Denn der Gerichtsvollzieher, der gemäß § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, müsste zunächst prüfen, ob der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat. Zwar kann der Gläubiger grundsätzlich bestimmen, in welcher Reihenfolge Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei der Prüfung, ob der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat, handelt es sich aber nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um eine Handlung zur Vorbereitung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Rz. 47
Hat der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag im Modul G eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen, so wird das Ermessen des Gerichtsvollziehers, der aus eigener Kompetenz heraus lediglich Zahlungsvereinbarungen nach § 802b Abs. 2 ZPO, jedoch keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen, mit dem Schuldner treffen kann, dahingehend reduziert, dass er eine solche Vereinbarung mit dem Schuldner von vornherein zu unterlassen hat. Missachtet der Gerichtsvollzieher eine solche ihm erteilte Weisung des Gläubigers, führt dies ggf. zu Amtshaftungsansprüchen. Dies gilt erst recht, wenn der Gläubiger schon im Vollstreckungsauftrag nicht nur eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO, sondern ausdrücklich auch eine sonstige gütliche Einigung ausgeschlossen hat, selbst wenn dies im Formularvordruck nicht vorgesehen ist: der Gerichtsvollzieher hat bei Erhalt eines solchen Auftrags von vornherein in seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass der Versuch einer gütlichen Einigung zum Scheitern verurteilt ist und daher nur unnötige Kosten verursacht.
Rz. 48
Soweit ein Zahlungsplan, § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. Der Gläubiger kann durch konkrete Zahlungsraten auch einen kürzeren oder längeren Zahlungsaufschub erwirken. Bereits getroffene Maßnahmen bleiben bestehen.
Rz. 49
Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO entgegen.
Rz. 50
Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
Rz. 51
Problematisch wird es, wenn mit einem Gläubiger ein Zahlungsplan festgelegt wurde, dann ein weiterer Vollstreckungsgläubiger hinzukommt. Nach § 68 Abs. 4 GVGA hat der Schuldner in diesem Fall für jede Angelegenheit seine Leistungsfähigkeit und -bereitschaft glaubhaft darzulegen, da § 802b ZPO für jeden Gläubiger gilt und es somit zu mehreren Zahlungsplänen kommen kann. Ohne Zustimmung des erstrangigen Gläubigers können dessen vereinbarte Zahlungsmodalitäten natürlich nicht geändert werden. Der Gerichtsvollzieher wägt die zumutbaren Möglichkeiten des Schuldners und das Interesse des Auftraggebers an einer auch teilweisen alsbaldigen Befriedigung ab. Für jeden einzelnen Auftraggeber ha...