Rz. 43
Sind die Parteien im Rahmen des Rubrums vorgestellt, kann der Vertragsgestalter mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen beginnen. Auch hierzu sollen einige Tipps gegeben werden, die keineswegs in jedem Fall sklavisch zu beachten sind, aber doch in aller Regel eine bessere Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Vertrags gewährleisten:
I. Reihenfolge der Regelungen
Rz. 44
Was die Reihenfolge der in den Arbeitsvertrag aufzunehmenden Regelungen angeht, ist es sehr sinnvoll und auch praxisüblich, mit der Regelung der Hauptleistungspflichten zu beginnen. Zu regeln sind damit zunächst insbesondere Inhalt (Funktion) und Umfang (Arbeitszeit) der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung gemeinsam mit solchen Regelungen, die – ggf. über das ohnehin bestehende Direktionsrecht (§ 106 GewO) hinaus – insoweit ein gewisse Flexibilisierung ermöglichen sollen (z.B. ein Versetzungsvorbehalt).
Im nächsten Schritt sollte regelmäßig das vom Arbeitgeber als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung gezahlte Entgelt geregelt werden. Bisweilen genügt hier – etwa bei gewerblichen Arbeitnehmern – eine kurze Niederlegung des monatlich oder pro Arbeitsstunde geschuldeten Lohns. In komplexeren Fällen finden sich hier umfangreiche Regelungen zu unterschiedlichen, ggf. variablen Vergütungsbestandteilen und eventuell auch zu Möglichkeiten des Arbeitgebers, diese im Laufe des Arbeitsverhältnisses wieder einstellen oder ändern zu können (wie etwa Freiwilligkeits-, Widerrufsvorbehalte, Änderungsvorbehalte etc.).
Rz. 45
Sind diese für die Arbeitsvertragsparteien zentralen Fragen geregelt, kann sich der Vertragsgestalter den übrigen Regelungen des Vertrags zuwenden. Eine bestimmte Reihenfolge ist spätestens hier nicht mehr einzuhalten. Eine Möglichkeit der sachlich logischen Aneinanderreihung ist hier sicher auch ein chronologisches Vorgehen dergestalt, dass zunächst die im Laufe des Arbeitsverhältnisses noch relevanten (Neben-)Pflichten geregelt werden, bevor man zu Regelungsfragen kommt, die sich typischerweise oder ausschließlich erst im Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben (wie etwa Kündigungsfristen oder Klauseln über die Rückgabe von Unternehmenseigentum im Fall der Vertragsbeendigung).
II. Strukturierung des Vertragstextes
Rz. 46
Selbstverständlich sollte ein Vertrag nicht in Form eines strukturlosen Fließtextes verfasst werden. Die verschiedenen Regelungen des Vertrags sind vielmehr unter sachlichen Gesichtspunkten jeweils zu eigenständigen Regelungsgruppen zusammenzufassen. Der Vertrag als solcher ist durch Verwendung von Paragraphen und Absätzen so zu strukturieren, dass an anderer Stelle gezielt auf eine bestimmte Vertragsregelung (etwa: "§ 2 Abs. 1 dieses Vertrags") verwiesen werden kann.
Dem jeweiligen Paragrafen ist eine aussagekräftige und zum Inhalt der darunter stehenden Regelung(en) passende Überschrift voranzustellen. Nichtssagende Überschriften (wie etwa "Sonstiges" oder "Sonderregelungen") sollten – schon unter Transparenzgesichtspunkten – vermieden werden.
Rz. 47
Die Seiten des Vertrags sind durchzunummerieren. Schlussendlich hilft es dem Leser eines Vertrags, wenn beim Layout und Ausdruck des Vertrags ein einheitliches, "ruhiges" und angenehm lesbares Schriftbild verwendet wird.
III. Drucktechnische Hervorhebungen
Rz. 48
Erwähnt sei bereits hier, dass es gerade vor dem Hintergrund einer AGB-Kontrolle nötig sein kann, bestimmte Regelungen im Arbeitsvertrag – etwa durch Nutzung des Fettdrucks oder durch Unterstreichung – drucktechnisch hervorzuheben. Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Klauseln in diesem Sinne liegen dann vor, wenn ihnen ein "Überrumplungseffekt" innewohnt, weil sie eine Regelung beinhalten, mit der der Vertragspartner den Umständen nach nicht zu rechnen brauchte. Das Überraschungsmoment kann sich dabei auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrags ergeben, so dass auch die Regelung einer bestimmten Frage an unerwarteter oder unübersichtlicher Stelle im Vertrag als überraschende Klausel zu qualifizieren sein kann. Ein Überraschungseffekt ist nach Auffassung des BAG in diesem Zusammenhang umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Um dem Vorwurf einer Überrumplung zu entgehen, muss der Verwender entweder besonders auf die jeweilige Regelung hinweisen oder sie drucktechnisch hervorheben.